Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststel- 
lung vierzehn ete lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lo- 
kale zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollziehr alle Zah ungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm 
zur Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachtraglich zur Einsicht vorzulegen. 
g. 35. 
Berichtigungen des Deichkatasters sinden nur statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
g. 36. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Aus schluß 
des Deichinspektors — kann der Deichhauptmann Disziplinarstrafen bis zur 
Hoͤhe von drei Thalern Geldbuße verfuͤgen, sowie noͤthigenfalls ihnen die 
Ausuͤbung der Amtsverrichtungen vorlaͤufig untersagen. 
g. 37. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
lieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
gen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Umersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die 
Kegierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine 
noch das Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Oeichhauptmanns 
sein Bewenden. 
ichpolizei-Komraventi anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Freoler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandelung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem 
alle durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei= 
nwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
K. 38. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erbffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. " 
(Nr. 3412.) g. 39.
	        
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