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S. 39.
9 Deichin- Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
penor. mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines gepruͤften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestaͤtigung erfolgt in der fuͤr den Stell-
vertreter des Deichhauptmanns vorgeschriebenen Weise.
S. 40.
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Uncerhaltung und Her-
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü-
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Erhs-
hung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
F. 41.
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit
versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefährdung der
Sozielatszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß die
Entscheidung der Regierung (ckr. §. 30.) von dem Deichinspektor eingeholt
und demnächst zur Ausführung gebracht werden.
§. 12.
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be-
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten.
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben,
Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deich-
inspektors.
p Die Unterbeamten, Oeichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben
dabei, und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr, die An-
weisungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen.
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be-
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspekrors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichin-
spektor erfolgen. #
Der haltsshrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen.
S. 43.
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietakszwecke x
auf-