Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gruͤnde, welche die 
unverzuͤgliche Ausfuͤhrung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklaͤren sollte, der Regierung 
anzeigen. 
zeis Dieselbe Anzeig ist der naͤchsten gewoͤhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Koͤnnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kür- 
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
F. 44. 
Der Deichrentmeister wird von dem Deichamte im Wege eines kündba- 
ren Vertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen 
Deichkassenbeiträgen, sowie untei der Verpflichtung zur Kautionsbestellung an- 
genommen. 
So lange das Deichamt solchergestalt nicht das Engagement eines an- 
deren Deichrentmeisters beschliehr, soll dessen Funktion von der Kniglichen 
Gestütskasse in Graditz unentgeltlich verwaltet werden. 
g. 45. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse. 
Er hat insbesondere: 
a) de eesent nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf- 
ustellen; 
b) 25 sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Oeichhauptmann vorzulegen; 
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen. 
S. 46. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen 
und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach 
Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. 
Das Deichamt bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten 
und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von 
Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
Jahrgans 1851. (Nr. 3412.) 59 . 47. 
3. Deichrent- 
mester. 
4. 
beamte. 
Unter-
	        
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