Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 50. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
y. 57. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grumde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
F. 58. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewöählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Prorofollt 
führer vertreten. 
E. ö9. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) Über die zur Erfüllung der Sozietärszwecke (P. 1. bis 4.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige 
Anleihen (cCf. W. Z4., 40., 4)l.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasiers (V. 11. und 12.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (88. 13. bis 15.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleisiungen (F. 19.); 
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundsiücke und Entnahme von 
Materialien (F. 26.); 
t) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten G. 28.); 
8) über die Wahl des Stellvertreters des Deichhauptmanns, des Deich- 
inspektors, des ODeichrentmeisiers und der ODeichschöppen (8#. 32. 39. 
44. 48.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (J. 46.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diaäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1I) über
	        
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