— 436 —
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel und zwar das erste Mal 1, das
zweite und dritte Mal 2, aus und wird durch neue Wahlen ersetzt.
besi Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos
estimmt.
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Wählbar ist jeder
großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht
durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unkerbeamter des Ver-
bandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre
Wirkung.
ater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der
Aeltere allein zugelassen.
S. 63.
Die Vertreter des Fiskus werden von den betreffenden Verwaltungs-=
behoͤrden ernannt.
Die Repraͤsentanten der uͤbrigen Bezirke werden in jedem Bezirke nach
absoluter Stimmenmehrheit von denjenigen Deichgenossen gewaͤhlt, welche min-
destens zehn Normalmorgen nach dem Deichkatasier versteuern.
er mit einer Flaͤche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine
Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w.
Niemand kann jedoch fuͤr seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben.
S. 64.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den
vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rück-
stande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges
Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen,
desgleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
Grundstücke von zehn und mehr Normalmorgen, und dürfen dasselbe durch
ihre gesetzlichen Vernrerer oder durch Bevollmächtigte ausüben. Andere Be-
sitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen ande-
ren stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmäch-
tigen. Gehör ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben.
F. 65.
Dii Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem
Deichhauptmann, und bis dahin, daß dieser verpflichtet ist, von einem Kom-
missarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt.
„Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur
öffenrlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit kanm
jeder