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jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkom-
missarius erheben. Die Entscheidung uͤber die Einwendungen und die Pruͤfung
der Wahlen steht dem Deichamte zu.
§. 66.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
Pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen im Titel III. SG. 77—84. und im Titel V. der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850. analogisch anzuwenden.
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Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanren dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit slirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 68.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts dürfen nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
Rerigirt im Büreau des Staats-Ministeriu
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofsbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)
Allgemelne
Bestimmung.