Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3414.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Moi 1854., betreffend die Bestätigung des von 
der Ostpreußischen Landschaft gefaßten Beschlusses wegen Einführung des 
Westpreußischen Intabulationsverfahrens für die Ostpreußischen Pfandbriefe. 
A-. Ihren Bericht vom 15. d. M. will Ich den Beschluß des im vorigen 
Jahre versammelt gewesenen General-Landtages der Ostpreußischen Landschaft 
dahin bestätigen, daß bei der Ausfertigung und der Eintragung der Ollpreußi- 
schen Pfandbriefe nicht mehr nach den Vorschriften der W. 219—22s1. des 
Ostpreußischen Landschafts-Reglements vom 24. Dezember 1808., sondern nach 
den Bestimmungen Meines Erlasses vom 5. November 1849. (Gesetz-Sammlung 
Seite 433.) hinsichtlich der Ausfertigung und Eintragung der Weslpreußischen 
Pandbriefe verfahren werde, mit der alleinigen Modifikation, daß, da die 
Formen zu den Ostpreußischen Pfandbriefsblanquets den Konvertirungsvermerk 
enthalten, dieser bei den Ostpreußischen Pfandbriefen nicht erst nach erfolgter 
Intabulation beigefügt werden kann, wie dies zu 4. Meines Erlasses vom 
5. November 1849. hinsichtlich der Westpreußischen Pfandbriefe angeordnet ist. 
Diesem Beschlusse entsprechend sind in dem Formular der Oslpreußischen Pand- 
briefe künftighin die Worte „in Gegenwart des die Hypothekenbücher führenden 
Kellegi#“ fortzulassen, und ist die betreffende Stelle fortan dahin zu fassen, daß 
der Pfandbrief auf das betreffende Gut „von den Bevollmächtigten der gemei- 
nen Landschaft und von dem die Hypothekenbücher führenden Gerichee ausge- 
fertigt und suh Nr. des Registers eingetragen“ worden. 
b Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Warschau, den 25. Mai 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Westphalen. 
An die Minister der Justiz und des Innern. 
  
(Nr. 3415.)
	        
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