Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Prozent pro anno, die mit dem Jahre 1852. beginnt und nach Anleitung 
(des beiliegenden Amortisations-Plans durch alljährliche Verwendung von 
5000 Rthlr. und der auf die eingelösten Prioritäts-Obligationen fallenden Zin- 
sen ausgefährt wird. , 
Zie Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Prioritaͤts- 
Obligationen werden alljaͤhrlich im Juli durch das Loos bestimmt und die Aus- 
ahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden 
Proricts,Oligotionen erfolgt im Januar des nächstfolgenden Jahres, zuerft 
also im Januar 1853. 
Der Niederschlesisch -Märkischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das 
Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations= 
fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts -Obligarionen zu 
beschleunigen, als auch sämmtliche Priorikäts -Obligationen der gegenwärtigen 
Emission, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach stattgefundener Emission, 
mit dreimonaklicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung zu kündigen und 
durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird dem Königlichen Ministerio alljähr- 
lich ein Nachweis eingereicht. 
g. 7. 
Die Ausloosung der alljaͤhrlich zu amortisirenden Prioritaͤts--Obligationen 
geschieht durch die Gesellschafts-Direktion und, so lange die Bahn vom Staate 
verwaltet wird, durch die von diesem eingesetzte Behoͤrde in einem vierzehn Tage 
vorher zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den In- 
habern der Prioritaͤts-Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 
g. 8. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des F. 7. gedachten Termins bekannt gemacht. 
Die Auszahlung derselben aber erfolgt durch die Gesellschaftskasse in Berlin 
an die Worzeiger der betreffenden Prioritcts, Obligationen gegen Auslieferung 
derselben und der dazu gehbrigen noch nicht fälligen Zinskupons. Werden 
die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem 
Kapitalsbetrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der 
Kupons verwandt, sobald dieselben zur Zahlung prsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Berbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Iahres 
in welchem dieselbe ausgeloost, und daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge- 
macht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen wer- 
den in Gegemwart der Direktion, oder, während die Bahn durch den Staat 
administrirt wird, durch die von diesem zur Administration eingesetzte Behörde 
und des Syndikus, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt, und 
daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blatter bekannt gemacht. 
(N. 3414.) F. 9.
	        
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