Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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bung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde 
und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
S. 4. 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht 
die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Wa Civilverwal- 
tungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der 
Militairbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber per- 
sönlich verantwortlich. 
K. 5. 
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, 
die Artikel 5., 6., 7., 27., .8., 29., 30. und 36. der Verfassungs= Urkunde, 
oder einzelne derselben, zeit= und distriktweise außer Kraft zu schen, so müssen 
die Besilmmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklä- 
rung des Belagerungszustandes aufgenommen, oder in einer besonderen, unter 
der nämlichen Form CG. 3.) bekannt zu machenden Verordnung verkündet 
werden. 
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für 
den Bezirk zuladssig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die 
Dauer des Belagerungszustandes. 
g. 6. 
Die Militairpersonen stehen waͤhrend des Belagerungszustandes unter 
den Gesetzen, welche fuͤr den Kriegszustand ertheilt sind. — Auch finden auf 
dieselben die §#. 8. und 9. dieser Verordnung Anwendung. 
K. 7. 
In den, in Belagerungszustand erklärten Orten oder Oistrikten hat der 
Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere 
— uͤber saͤmmtliche zur Besatzung gehoͤrende Militair- 
personen. 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden 
kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in 
Friedenszeiten die Todesurtheile; diese unterliegen der Bestaͤtigung des komman- 
direnden Generals der Provinz. 
Hinsichtlich der Ausuͤbung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei 
en Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuches. 
g. 8. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte 
der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueber- 
schwemmung, oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete 
Macht oder Abgeordnete der Civil= oder Militairbehörde in offener Gewalt 
und imit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, 
wird mit dem Tode bestraft. e 
Sind
	        
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