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fuͤhrt, zu ernennende Offiziere sein muͤssen. Die Offiziere sollen mindestens
Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses hoͤheren Ranges, so ist
die Zahl aus Offizieren des naͤchsten Grades zu ergaͤnzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Sesiun die erforderliche
Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem
kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindever=
tretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vor-
handen, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtel sich, wenn eine ganze Provinz oder
ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und
den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichre bestimmt in derartigen Fällen
der kommandirende General.
S. 12.
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher
Beamte.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte be-
ginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls
diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin
vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übermagenen Richteramtes mit
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeir, den Gesetzen gemäß, erfüllen
wollen.
Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehbrigen
Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Au-
direur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatrer liegt
ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch
Aége die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat der-
selbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Prokokolls ein von dem
Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender
Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
S. 13.
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestim-
mungen:
1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom
Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausge-
schlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls
für angemessen erachtet.
2) Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. — Wählt er
keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amtswegen von dem
Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich um solche
Verbrechen oder Vergehen handelr, bei welchen nach dem allgemeinen
Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefängniß bis zu Einem Jahre,
eintritt.
3) Der