Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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fuͤhrt, zu ernennende Offiziere sein muͤssen. Die Offiziere sollen mindestens 
Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses hoͤheren Ranges, so ist 
die Zahl aus Offizieren des naͤchsten Grades zu ergaͤnzen. 
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Sesiun die erforderliche 
Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem 
kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindever= 
tretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vor- 
handen, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtel sich, wenn eine ganze Provinz oder 
ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und 
den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichre bestimmt in derartigen Fällen 
der kommandirende General. 
S. 12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher 
Beamte. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte be- 
ginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls 
diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin 
vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übermagenen Richteramtes mit 
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeir, den Gesetzen gemäß, erfüllen 
wollen. 
Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehbrigen 
Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Au- 
direur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatrer liegt 
ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch 
Aége die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat der- 
selbe nicht. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Prokokolls ein von dem 
Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender 
Beamter der Civilverwaltung zugezogen. 
S. 13. 
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestim- 
mungen: 
1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom 
Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausge- 
schlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls 
für angemessen erachtet. 
2) Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. — Wählt er 
keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amtswegen von dem 
Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich um solche 
Verbrechen oder Vergehen handelr, bei welchen nach dem allgemeinen 
Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefängniß bis zu Einem Jahre, 
eintritt. 
3) Der
	        
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