Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3420.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. Juni 1851. wegen Verleihung des Rechts zur 
Chausseegeld-Erhebung auf der Kreis-Chaussee von Culm uͤber Grubno 
und Stollno nach der Graudenz-Thorner Strage. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom 21. Oktober 1850. den Ausbau 
einer Kreis-Chaussee von Culm über Grubno und Stollno nach der Graudenz-= 
Thorner Straße genehmigt habe, bewillige Ich den Bauunternehmern das 
Recht, gegen Unterhaltung der Chaussee das tarifmáßige Chausseegeld nach dem 
jedesmal für Staats-Chausseen gültigen Tarife zu erheben, indem Ich zugleich 
ausnahmsweise genehmige, daß die von der Stadt Culm ausgebaute halbmei- 
lige Strecke schon jetzt unter Hebung gestellt werde. Auch sollen die dem 
Cnussergeld-Tarffe vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen 
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Chaussee Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Poksdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den 
Finanzminister. 
(N. 3.—471.) (Nr. 3421.)
	        
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