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(Nr. 3425.) Gesetz, die Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung der Oberschlesischen
Typhus-Waisen betreffend. Vom 13. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammem, was folgt:
Erster Artikel.
Die Staatsregierung wird hierdurch ermächtigt, zur Unterhaltung, Ver-
pflegung und Erziehung der aus dem Nothstande des Winters 186= in eini-
gen Kreisen Oberschlesiens zurückgebliebenen Typhus-Waisen die Summe von
600,000 Thalern, in Worten: Sechshundertlausend Thalern, innerhalb der
zehn Jahre vom 1. Januar 1851. bis zum 1. Januar 1861. in angemessenen
jährlichen Raten zu verwenden.
Zweiter Artikel.
Den Kammern wird bei ihrem jährlichen Zusammentritt über die Ver-
wendung der vorstehend bereit gestellten Geldmittel, sowie über die Einrichtung
und den Erfolg der zu diesem Zwecke getroffenen Veranstaltungen Rechenschaft
abgelegt.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen
Instruktion sind die Minister der Finanzen, der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten und des Innern beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrurk-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 13. Juni 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
(Nr. 3426.)