Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfandung oder Subhastation vollstreckt wird; 
40 wenn die im §. 5. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Kupens, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transporrbetriebes; 
zu c) bis zur Auphebung der Erekurion. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
di ungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Obligation von diesem 
Ncungs Rechre. nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hatte slattfinden sollen. 
§. 8. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Obligationen geschießr 
in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden 
Nolars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Termine, zu welchem den nzabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
C. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnen 14 Tagen 
nach Abhaltung des im §. 8. gedachten Termins bekannt gemacht, die Aus- 
ahlung derselben aber erfolgt in Magdeburg an die Vorzeiger der betreffen- 
—* Obligation gegen Auslieferung derselben und der dazu gehoͤrigen, nicht 
faͤlligen, Zins-Kupons (H. 4.). 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desenigen Jahres, in welchem 
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. Die 
im Wege der Amorrisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart 
weier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars ver- 
rannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers C. 7.) oder 
in Folge einer Kündigung (F. 5.) außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösien Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
S. 10. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der 
Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht rechtzeitig zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem Di- 
rektorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich ein- 
mal öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens bin- 
nen Jahresfrisi nach dem letzten öffemlichen Aufruf zur Realisarion ein, so 
erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögen, was 
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von dem 
Direktorium offentlich bekannt zu machen ist. 
Die
	        
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