Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Nachtrag 
zum 
Statut der Berlin= Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft. 
Abschnitt I. 
Rechte und Pflichten der Aktiondre. 
Zusatz zu §. 8., Absatz 2. 
Den Regierungen von Mecklenburg-Schwerin und Hamburg bleibt als 
Inhabern der Aktien Littr. B. die Veraußerung derselben vorbehalten. Das 
Stimmrecht für die solchergestalt veräußerten Aktien geht auf die Erwerber 
derselben über. Dagegen verbleiben den genannten Regierungen die ihnen 
nach Maaßgabe des Statuts und dieses Nachtrages zu demselben zustehenden 
besonderen Aufsichts= und Genehmigungsrechte (§#. 4. 271, 371 , 38. am 
Ende, 47“.2.3 16. 728 V. 40, 51. 57. am Schlusse), so lange nicht eine gänzliche 
Veräußerung der Aktien Littr. B. stattgefunden hat. 
G. 19. und 20. 
An die Stelle der G. 19. und 20. treten folgende Bestimmungen: 
Aktien und Prioritäts-Obligationen, welche durch den Verkehr abge- 
nutzt oder beschädigt sein möchten, können gegen Einlieferung der Originale, 
wenn diese in ihren wesentlichen Bestandtheilen hinlänglich erkennbar sind, und 
egen Entrichtung angemessener Gebühren, gegen neue mit denselben Nummern 
Kegeichnere Ausfertigungen umgetauscht werden. 
Aktien mit Dividendenscheinen und Talons oder ohne dieselben, und 
ebenso Dividendenscheine, oder Talons allein, wie auch Prioritäts-Obligationen 
mit oder ohne Zins-Kupons und Talons, und desgleichen Talons allein, jedoch 
nicht Zins-Kupons allein, können, wenn sie verloren oder sonst abhanden ge- 
kommen sind, nur in Folge eines, bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin 
in der für Urkunden ähnlicher Art durch die Preußischen Gesetze vorgeschriebe- 
nen Form, einzuleitenden Mortifükations-Verfahrens amortisirt und nach rechts- 
kräftigem Enderkenntnisse durch neue mit denselben Nummern als Duplikate 
bszeichner= Ausfertigungen ersetzt werden. 
Die desfallsigen öffentlichen Aufgebote müssen aber, wenn das Erkennt- 
niß für die Gesellschaft verbindende Kraft haben soll, auch in diejenigen öffent- 
lichen Släier'aingerüdk gewesen sein, durch welche sie ihre Bekanntmachungen 
erläht (G. 58.). 
Vor rechtskraftig ergangenen Mortifikations-Erkenntnissen kann die Ge- 
sellschaft die Einleitung eines Mortifikations-Verfahrens oder ein sonstiges, die 
Rechte an gewissen Aktien und Scheinen betreffendes gerichtliches Verfahren, 
sofern
	        
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