Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 471 — 
S. 45. 
Die Erwählten haben sich über die Annahme der Wahl innerhalb acht 
Tage zu entscheiden. Lehnen einer oder mehrere der Erwählten die Wahl ab, 
so sind derjenige oder diejenigen, welche in den betreffenden Abtheilungen nächst 
den Erwählten die meisten Stimmen erhalten haben, als zu Ausschug-Mitglie 
dern erwählt anzusehen und einzuberufen. 
K. 46. 
wird mit einem Zusatze versehen, wie folgt: 
Die Direktion hat demnach in allen Angelegenheiten, die in diesem Sca- 
tute nicht ausdrücklich ihrer alleinigen Behandlung und Beschlußnahme zuge- 
wiesen sind, die Entscheidung des Ausschusses als Richtschnur ihrer Handlungs- 
weise anzusehen. 
An die Stelle des 
. 47. 
tritt folgender neuer §. 
Zu den ausschließlichen Rechten und Pflichten des Ausschusses gehört: 
4) die Festsiellung des Bauplanes für die Bahn und Zubehör, soweit der- 
selbe noch nicht ausgeführt sein möchte, nach den von der Direktion. 
vorzulegenden vollständigen Zeichnungen und Anschlägen, sowie die 
Genehmigung etwaiger späterer Abweichungen von denselben und die 
Genehmigung der künftig erforderlich werdenden Neu= und Veränderungs= 
bauten, gleichfalls nach den von der Oirektion vorzulegenden Zeichnungen 
und Anschlägen. Die Genehmigung der Reparaturbauten ist nur er- 
forderlich, wenn dieselben einen Aufwand von 1000 Thalern Preußisch 
Courant übersteigen. 
Mehrere Reparaturen an einem und demselben Bauwerke sind zu- 
sammen zu rechnen. Bauten und andere Einrichtungen, die nur zur 
Verschönerung dienen, unterliegen, ohne Rücksicht auf den Kostenbetrag, 
der Genehmigung des Ausschusses (neuer §. 53.). Uebersteigt der 
Betrag einzelner Neu= oder Veränderungsbauten die Summe von 
20,000 Thalern Preußisch Courant, so ist außerdem die spezielle Ge- 
hebmigung der bei den Aktien Liltr. B. betheiligten Regierungen einzu- 
olen; 
2) die Genehmigung und Fesistellung des innerhalb der ersien beiden Mo- 
nate jeden Jahres von der Direktion vorzulegenden allgemeinen Voran- 
schlags für die Gesammt-Ausgaben (Verwaltungs-Etats) des laufenden 
Jahres, sowie des von der Direktion jährlich im Dezember für das 
nächsie Jahr vorzulegenden Personal-Etats. Gleichzeitig mit der Vor- 
lage der Etats an den Ausschuß sind dieselben an die bei den Aktien 
Littr. B. betheiligten Regierungen mitzutheilen; 
G## 3426.) 3) die
	        
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