Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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einlassen, haben bei allen, dieses Verhaͤltniß und sonach ihr Privat-Interesse 
berührenden Berathungen des Ausschusses kein Stimmrecht, sondern mäüssen bei 
denselben abtreten. 
An die Stelle des 
K. 49. 
des Statuts tritt folgender neuer Paragraph: 
Zur Erleichterung der im §S. 47. Nr. 13. dem Ausschusse vorbehaltenen 
Aufsicht theilt sich darsulte in zwei Sektionen, von denen die eine in Berlin, 
die andere in Hamburg zusammentritt. 
Von den sechs ecklenburger Mitgliedern treten drei in die Berliner 
und drei in die Hamburger Sektion ein. Die künftig neu zu erwählenden 
Mecklenburger Milglieder haben sofort unter sich ein Uebereinkommen zu tref- 
fen, in Ermangelung eines solchen das Loos darüber entscheiden zu lassen, wer 
von ihnen der Berliner und wer der Hamburger Sektion sich anschließt. 
Bei derjenigen Sektion, welcher sie einmal zugetheilt sind, bleiben sie für 
ihre Amtsdauer. 
Wiedererwählung gilt in dieser Hinsicht wie eine erste Wahl, so daß 
also von Neuem die Zutheilung des Wiedererwählten zu dieser oder jener Sek- 
tion in obiger Weise erfolgen muß. 
Die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zeitweiligen Mitglieder 
genügt, um gültige Beschlüsse in den Sektionen zu fassen. 
Um den Mecklenburger Mitgliedern die Theilnahme an den Sektions- 
Verhandlungen zu erleichtern, werden in der Regel alle zwei Monate Sekrions- 
Sitzungen in Berlin und Hamburg an dazu für jedes Jahr im Voraus durch 
die Vorsitzenden der Sektionen festzusetzenden Tagen gehalten. 
Dringliche, in der Zwischenzeit der Sektians-Sigungen erforderlich wer- 
dende Abstimmungen werden nach dem Ermessen der arsienden in außeror= 
dentlichen Sektions-Sitzungen und beziehungsweise, falls die Mecklenburger Mit- 
lieder nicht zeitig genug zu denselben berufen werden könnten, durch Cirkular= 
A#stmmung, an welcher ebenfalls wenigstens die Hälfte der zeitweiligen Mit- 
glieder Theil genommen haben muß, gefaßt. 
Die Berliner Sektion wird den Bau und Bahnbetrieb von Berlin bis 
ur Preußisch-Mecklenburgischen Grenze, die Hamburger Sektion denselben von 
Bergedorf bis zur Preußischen Grenze beaufsichtigen. 
Jede dieser Sektionen ist berechtigt und verpflichtet, Einsicht in die Bü- 
cher, Akten und Briefschaften der Direktion zu verlangen, die Buchführung, 
sowie die Kassen nachzusehen und über die etwa bemerkten Mängel von der 
Direktion Auskunft zu fordern. 
Auch ist jede einzelne Sektion berechtigt, eine Versammlung des Ge- 
sammt-Ausschusses zu veranlassen. 
C. Die Direktion. 
An die Stelle der #. 50. 51. 52. 53. 54. 55. und 56. treten folgende 
neue Paragraphen: 
g. 50.
	        
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