Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Sbtreitigkeiten über das Eigenthum, den Besitz oder sonstiges Anrecht an 
AMktien und Prioritäts-Obligationen oder deren Zubehbr, können in den für solche 
Papiere der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen keine Aenderungen 
hervorbringen. Die Gesellschaft berücksichtigt deshalb, abgesehen von den in 
den #. 19. und 20. erwähnten richterlichen Verfügungen, solche Screitigkeiten 
überall nicht. Soreitigkeiten zwischen den einzelnen Aktionairen und den Ver- 
waltungsbehörden der Gesellschaft, welche die Verwaltung des Gesellschafts- 
Vermögens im weitesten Sinne, oder die Anrechte der Aktionaire auf Mitwir- 
kung bei dieser Verwaltung betreffen, duͤrfen nie zur richterlichen oder schieds- 
richterlichen Entscheidung gebracht werden, sondern sind, wenn die Statuten 
und Gesellschafts-Beschlüsse darüber bestimmen, vom Gesammt-Ausschusse, in 
Ermangelung solcher Bestimmungen aber von der General-Versammlung nach 
einfacher Skimmenmehrheit zu entscheiden. 
Nur in zwei Fällen findet der gewöhnliche Rechtsweg statt: 
a) wenn dem Inhaber eines Dividendenscheins die Zahlung der nach Summe 
und Zahlungsfrist statutenmäßig festgestellten Dividende gegen Produktion 
des Dividendenscheins nicht geleistet würde; · 
l))ivenngegeiieiiievoiidekDikcktionabgelete Jahrestechniink Erinne- 
rungen stehen bleiben, welche auch in der General-Versammlung nicht 
für brlebigt angenommen, sondern zur weiteren Verfolgung verwiesen 
würden. 
In letzterem Falle ist auch ein Schiedsrichterverfahren wlässi, wenn 
der Ausschuß damit einverstanden ist und die Direktion oder der betreffende 
Beamte darauf antragt. 
Zu einem solchen schiedsrichterlichen Verfahren ernennt jede der beiden 
Parteien zwei Schiedsrichter, und wählen diese vier Schiedsrichter einen fünften. 
Kbnnen sie sich über dessen Person nicht einigen, so wird von ihnen das Ko- 
niglich Preußische Ministerium für Handel und Gewerbe um die Ernennung 
desselben ersucht. Die von den Parteien getroffene Wahl nebst der schriftlichen 
Annahme derselben Seitens der Gewählten muß jeder Theil dem andern spä- 
testens vier Wochen nach erfolgter Erklärung, den Ausspruch eines Schieds- 
gerichts annehmen zu wollen, nachweisen, widrigenfalls dem säumigen Theil 
von dem andern die Schiedsrichter nach der vorstehenden Norm unwiderruflich 
gewählt werden. Das schiedsrichterliche Verfahren findet zu Berlin start, falls 
die Parteien sich nicht über einen andern Ort vereinigen. Das Schiedsgeriche, 
welches auf die nachfolgenden Bestimmungen im Voraus zu verpflichten ist, 
hat einen Referenten und einen Korreferenten, und zwar einen aus den von 
der einen, den andern aus den von der andern Partei bezeichneten Schiedsrich- 
tern zu ernennen. Die Relation und Korrelation muß schriftlich eingeliefert 
werden. Die Parteien können sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen, 
müssen aber auf Verlangen auch persönlich vor den Schiedsrichtern erscheinen. 
Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch mit Entscheidungsgründen zu versehen. 
Beide streitende Theile müssen sich den Ausspruch des Schiedsgerichts 
ohne Widerrede gefallen lassen. Die Schiedsrichter sind auch berechtigt, Kon- 
tumazial-Verfahren und Kontumazial-Urtel eintreten zu lassen, sowie während 
des
	        
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