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des Verfahrens interimistische Anordnungen zu treffen, denen Folge geleistet
werden muß. Im Uebrigen ist das Schiedsgericht an Prozeßformen und
Beweistheorie nicht gebunden.
Die vorstehenden Bestimmungen vertreten die Stelle eines zwischen den
Betheiligten zu schlieHenden speziellen Kompromistes und es sindet der Einwand
nicht statt, daß zuvörderst ein förmlicher Kompromiß-Vertrag geschlossen wer-
den müsse, desgleichen, daß die Gegenstände des Streites nicht im Voraus zu
bestimmen gewesen.
Transitorische Bestimmungen.
S. 1.
Sobald der in der General-Versammlung vom Mai 1850. angenom-
mene Nachtrag zum Statute der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft
die Bestatigung der Territorial-Regierungen gefunden hat, treten alle zur Zeit
im Amte befindlichen stellvertretenden Ausschuß-Mitglieder als wirkliche Mit-
glieder des Ausschusses ein und zwar für diejenige Zeit, welche sie noch Stell-
vertreter zu bleiben gehabt haben würden.
§. 2.
Bei der nächsten Ergänzungswahl des Ausschusses treten diejenigen
zehn Mitglieder, welche am längsten im Amte sind, aus. Sofern nicht gerade
zehn Mitglieder von völlig oder relativ gleicher Amtsdauer vorhanden sind,
entscheidet das Loos.
Es werden dann für diese zehn ordentlicher Weise ausgetretenen Mil-
lieder und für die etwa außerordentlicher Weise eingetretenen Vakanzen die
ahlen von der General-Versammlung vorgenommen und zwar haben die-
jenigen, welche für außerordentliche Vakanzen gewählt werden, nur die Amts-
dauer derer auszufüllen, für welche sie an die Stelle treten.
g. 3.
Bei der zweiten Wahl nach Einfuͤhrung des Statuts treten dann
wiederum die aͤltesten zehn Ausschuß-Mitglieder, eventuell nach Entscheidung
des Looses aus, worauf sodann die regelmäßige Reihefolge bei der nächsten
Wahl vor sich gehen kann.
(Nr. 3426—3427.) (Nr. 3427.)