Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters dasselbe von der Re- 
gierung in Marienwerder auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 8. 
In dem Deichkataster sind alle von der Verwallung geschuͤtzten und er- 
tragsfahigen Grundstücke, Hof= und Baustellen, welche ohne die Eindeichung 
bei einem Wasserstande der Weichsel von 20 Fuß 10 Zoll und darüber am 
Glugowker Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu veranlagen, 
und zwar se lange die Niederung unten nicht geschlofsen ist, nach vier Klassen, 
nämlich: 
I. In der ersten Klasse die Grundstücke mit kräftigem humosen Niederungs- 
boden, welche die Haupt-Inundationsfläche bilden und durch einen Rück- 
stau von 14 Fuß Pegelhöhe nicht betroffen werden. 
In der zweiten Klasse die Grundslücke, welche — bei gleich geschützter 
Lage gegen Rückstau — dem gewöhnlichen Niederungsboden um min- 
desiens 20 Prozent im Ertrage nachstehen oder wegen ihrer Lage an 
der dußersten Inundationsgränze in geringerer Gefahr der Ueberschwem- 
mung sich befinden. 
III. In der dritten Klasse diejenigen Grundstücke, welche dem Rückstau bei 
14 Fuß Pegelhöhe unterliegen. 
IV. In der vierten Klasse diejenigen Grundstücke in dem untersten Theile der 
Niederung, welche durch den Czarzer Deich nur gegen Strômung und 
Eisgang von oben her geschützt sind, von der über die Bienkowker und 
Swina-Kämpe hereindringenden Strömung aber noch betroffen werden. 
Die Grundslücke der I. Klasse werden mit der ganzen Fläche, die der 
II. mit 2, die der III. mit der Hälfte und die der IV. Klasse mit " der Fläche 
veranlagt. 
Nach Schließung der Niederung wird es nur zwei Klassen geben, in- 
dem alsdann die Grundstücke der III. und IV. Klasse, soweit sie innerhalb der 
Verwallung zu liegen kommen, in die 1. Klasse übergehen. In dieselbe Klasse 
treten dann auch diejenigen Grundstücke, welche jetzt noch gar keinen Deich- 
schutz haben, diesen vielmehr erst durch den Schlußdeich bekommen, wogegen 
diejenigen Grundstücke aus Klasse IV., welche außerhalb des Schlußdeiches 
liegen werden, aus dem Deichverbande ganz ausscheiden. 
Das Beitrags-Verhältniß, welches solchergestalt nach Vollendung des 
Schlußdeiches eintritt, sindet auch schon Anwendung auf die Anlagekosten des 
Schlußdeiches nebst Auslaßschleuse. 
Die Grundslücke von Groß= und Klein-Hölle sind wegen ihrer sehr 
schlechten Beschaffenheit von Deichlasten ganz frei zu lassen. 
5. 9. 
Es hat bereits eine summarische Einschätzung der Grundstücke in die 
Klassen durch Sachversländige stattgefunden dergeslalk, daß die burchschnirklüche 
— 
II.
	        
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