Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

K. 13. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekutson 
ri-= die gerötelichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
Jannar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichhate abzuführen. 
Evenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
s. 14. 
Desgleichen sind die Deichgenossen verpflichtet, die durch Naturalleistun - JNamal= 
zu bewirkenden und auf sse repartirten Arbeiten bis zu dem durch das liitnagm. 
tatut festgesetzten Termine vollständig zu beendigen, wenn nicht von der Re- 
gierung ein längerer Termin bewilligt wird. Die bis zum Endtermine nicht 
fertigen Arbeiten werden für Rechnung der Säumigen ausgeführt umd die ent- 
standenen Kosten exekutivisch von ihnen beigetrieben. 
g. 15. 
Zur Ausgleichung der Deichkrone und Krautung der Doffirungen wird 
der Deich von dem Deichamte in Loose getheilt nach Maaßgabe des Deich- 
katasters. Die Loose werden den einzelnen deichpflichrigen Orlschaften ein für 
allemal zugewiesen. Die Ausgleichung der Deichkrone geschieht im Frühjahr. 
und Herbst, die Krautung um Johannis und Michaelis. 
Die anderen an den Deichen und Schuzwerken nöthigen Naturalleistun= 
gen, welche ebenfalls von dem Deichame nach Maaßgabe des Deichkatasters zu 
repartiren sind, müssen bis zum 1. August jeden Jahres ausgeführt werden. 
*i 
Diese Naturalleistungen (V. 15.) kann das Deichamt mit Genehmigung 
der Regierung so lange und insoweit beibehalten, als es mit dem Zwecke 
des Deichschutzes sich vertragt. 
Jedem Deichgenossen steht es indeß frei, statt der Naturalleistung die 
Geldleistung, deren Sätze das Deichamt festzustellen hat, zu wählen Die 
Wahl der Geldleistung muß dem Deichhauptmann vor der regelmäßigen Früh- 
jahrs-Versammlung des Deichamtes angezeigt werden, widrigenfalls die Er- 
klärung im Laufe des Jahres vom Oeichamte nicht berücksichtigt zu werden 
braucht. 
K. 17. 
Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Glugowker Pegel er- 
reicht, müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wie- 
der unter dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt be- 
wacht werden. 
Die gewöhnlichen Materialien und Geräche Behufs Vertheidigung des 
(Nr. 3428.) Deiches
	        
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