Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Deiches sind schon vor Eintritt des Eisgangs oder Hochwassers nach An- 
weisung des Deichhauptmanns auf den Deich zu schaffen, gleichmaͤßig zu ver- 
theilen und zu bewachen. 
Die erforderlichen Waͤchter und Materialien werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der 
einzelnen Enschafen. Die Repartition ist als Anhang zum Deichkataster von 
der Regierung festzusetzen. 
S. 18. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl von Wcchtern nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Amvwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung des Deiches 
erforderliche größere Zahl Mannschaften, Fuhrwerke und reitende Boten zu 
gelieden und die zum Schutze nöthigen größeren Materialien -Quantitäten her- 
eizuschaffen. 
n. Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Belpfichreren und der Erstatrung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
S. 19. 
Jeder Ort hat diejenige Deichstrecke zu bewachen und zu vertheidigen, 
auf welcher ihm nach F. 15. die Ausgleichung der Deichkrone und Krautung 
der Dossirungen obliegt. 
G. 20. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
fchig find, persbnlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Po- 
lizeibehörden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwachliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst ver- 
sehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, 
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben oder auf Erfordern des Deichhauptmanns 
vor Eintritt der Gefahr auf die Wachposten geschafft werden. 
Die
	        
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