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g. 24.
h Eine Berichtigung des Deichkatasiers kann — abgesehen von dem Falle
ters. der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstel-
lung des Deichkatasiers zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
d) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingebeichee Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wiederhersiellung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Antrage auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor-
gedacheen Gründen entscheidet das Oeichans.
Wird in dem Falle littr. d. entschieden, daß sich die Ertragsfdhigkeit
um mehr als die Hälfte nicht vermindert hat, so findet die Veranlagung nach
dem vollen Flächeninhalt statt, die Beschwerde wird zurückgewiesen und der
Beschwerdeführer bezahlt die Kosten der Untersuchung.
Wird aber jene Vorfrage bejaht, so find drei Klassen anzunehmen,
namlich:
1ste lKlasse. Die Grundstücke, deren Ertragswerth zwar nicht die Hälfte,
zaobbe ein Viertel und noch mehr des früheren Ertragswerths
erreicht;
2te Klasse. Die Grundstücke, deren Ertragswerth zwar nicht ein Vier-
tel, wohl aber ein Achtel oder noch mehr des früheren Ertrags-=
werths erreicht;
Ite Klasse. Die Grundstücke, deren Ertragswerth nicht ein Achtel des
früheren Ertragswerths erreicht.
Die Grunbstücke der #sten Klasse werden mit der Hälfte, die der 2ten
Klasse mit dem vierten Theil des Flächeninhalts veranlagt, welcher sonst nach
Lage und Beschaffenheit des Grundstücks zu katastriren war; die der 3ten
Klasse werden gar nicht veranlagt.
g. 25.
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 24. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht