— 493 —
nicht hefowdert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten
des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Deichkakasters vorgeschrie-
bene Verfahren zu beobachten.
g. 26.
Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitraͤgen Elaß und
entscheidet das Deicham. Surster
( 27 bellräge.
Die Deichpflicht kann bis zum Betrage einer Jahresleistung denjenigen
Deichgenossen erlassen werden, welche nach dem Urtheile des Deichamtes im
Laufe des Arbeitsjahres durch Brandunglück in ihren Arbeitskräften erheblich
gelaähmt sind.
S. 28.
Für Grundsiücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fällig werdenden Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen von den beschä-
digten Flächen bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster
nach §. 24. abzuändern, schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage
Folge gegeben, so sind die rückständigen Beitäge nur nach der berichtigten Ver-
gulagung cu berechnen und einzuziehen; auch darf die Einhlung des gestun-
deten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben
werden.
K. 29.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben: oder schlietlich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen von den beschädigken
Flä#chen und eine gleichzeitige Scundung der außerordentlichen Beiträge von
denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit
des ausgetieften oder versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen,
Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand
erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Rein-
ertrages des Grundstücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt.
Die Einzahlung der gestundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in
vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden.
#e#, 3128.) 67* Drit-