Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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nicht hefowdert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Deichkakasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
g. 26. 
Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitraͤgen Elaß und 
entscheidet das Deicham. Surster 
( 27 bellräge. 
Die Deichpflicht kann bis zum Betrage einer Jahresleistung denjenigen 
Deichgenossen erlassen werden, welche nach dem Urtheile des Deichamtes im 
Laufe des Arbeitsjahres durch Brandunglück in ihren Arbeitskräften erheblich 
gelaähmt sind. 
S. 28. 
Für Grundsiücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fällig werdenden Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen von den beschä- 
digten Flächen bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster 
nach §. 24. abzuändern, schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage 
Folge gegeben, so sind die rückständigen Beitäge nur nach der berichtigten Ver- 
gulagung cu berechnen und einzuziehen; auch darf die Einhlung des gestun- 
deten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben 
werden. 
K. 29. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben: oder schlietlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen von den beschädigken 
Flä#chen und eine gleichzeitige Scundung der außerordentlichen Beiträge von 
denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit 
des ausgetieften oder versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, 
Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand 
erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Rein- 
ertrages des Grundstücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. 
Die Einzahlung der gestundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in 
vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
#e#, 3128.) 67* Drit-
	        
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