Beschrän-
kung des Elgen-
—
an den
Kücken.
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Dritter Abschnitt.
S. 30.
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über-
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über.
ecken, Bäume und Scräucher sind auf den Deichen nicht zu dulden.
Die Deichkrone darf auch nicht als Landstraße benutzt werden, vielmehr
ist das Befahren des Deiches nur den Deichbeamten und den Mitgliedern des
Deichamtes, sowie den Königlichen Beamten, welche in Deichangelegenheiten
reisen, gestattet.
o die Deichkrone in Ermangelung eines anderen Weges noch als
Landstraße benutzt wird, hat das Deichamt unverzüglich die Verlegung der
Landstraße in das Binnenland zu bewirken.
K. 31.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen:
a) die Grundstücke unmittelbar am inneren Rande des Dammes dürfen
Eine Ruthe breit von dessen Fuße ab weder beackert, noch mit Bäumen
und Sträuchern bepflanzt werden;
b)) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb- zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente
u neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra-
en werden, es sei denn, daß die Gebäude auf Baustellen von gleicher
Höhe mit der Deichkrone errichtet werden. Im letzteren Falle müssen
die Fundamente mindestens zwölf Fuß von der Kante der Deichkrone ent-
fernt bleiben; «
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgraͤben
muß ein zwei Fuß breiter Raum unbeackert und mit dem Weidevieh
verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müssen
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, nach dem Ange-
bot der Deichverwaltung bis auf Eine Ruthe Entfernung vom Graben
wegschaffen;
s) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
S. 32.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungene
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom