Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsamveisung für die Deichbeamten und Deichgeschworemen nach An-
hörung des Deichames zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11.
März 1850. über die Polizeiverwaltung (Gesetz-Sammlung v. J. 1850.
Seite 265.) die erforderlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des
Dnsches, des Deichgebiehes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen
e erbandes.
g. 38.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Sieelle selbst treffen.
#% Dechbeamien haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge
zu leisten.
g. 39.
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Lousbaltselat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
egierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausggbe
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent-
scheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
S. 40.
Die Regierung hat darauf 1 halten, daß den Deichbeamten die ihnen
ukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und erwanige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
S. 41.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand-
habt die örtliche Deichpolizei.
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertretung
#(Fr. 3428.) der
Von den
Deichbehörden.
1. Der D
haupmann.