Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse 
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäftsamveisung für die Deichbeamten und Deichgeschworemen nach An- 
hörung des Deichames zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. 
März 1850. über die Polizeiverwaltung (Gesetz-Sammlung v. J. 1850. 
Seite 265.) die erforderlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des 
Dnsches, des Deichgebiehes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen 
e erbandes. 
g. 38. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Sieelle selbst treffen. 
#% Dechbeamien haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge 
zu leisten. 
  
g. 39. 
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Lousbaltselat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die 
egierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausggbe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent- 
scheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
S. 40. 
Die Regierung hat darauf 1 halten, daß den Deichbeamten die ihnen 
ukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und erwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
S. 41. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. 
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertretung 
#(Fr. 3428.) der 
Von den 
Deichbehörden. 
1. Der D 
haupmann.
	        
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