Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gruͤnde, welche die 
unverzuͤgliche Ausfuͤhrung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn Letzterer sich nicht einverstanden erklaͤren sollte, der Regierung 
anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der naͤchsten gewoͤhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kür- 
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel und Natural- 
leistungen zu beschließen. 
G. 53. 
iszun Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretärs 
v versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassenbei- 
trägen, sowie unker der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
g. 54. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkataster. 
Er hat insbesondere: 
a) die Etatsenpwinfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf- 
ustellen; 
b) Hie sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restamenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
p) die gewöhnlichen und außerordentlichen EW aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichgeschworenen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
JO) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhaupemanns (cfr. F. 44.) 
zu berichtigen; 
s) wenn er zugleich Deichsekretär ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Regi- 
straturgeschdfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen und 
Deichamts-Versammlungen zu führen. 
g. 56. 
4. Unter- Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister 
beamte. für die Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach An- 
hdrung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die 
Zahl und den Geschäfrskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung 
auf
	        
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