Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit er- 
folgen soll. 
K. 56. 
.Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
Pinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüslig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
K. 57. 
» Der Deichhauptmann theilt nach Anhoͤrung des Deichamtes die Deiche 
in zwei Aufsichts-Bezirke. Für jeden Bezirk wird von dem Deichamte in der 
Regel ein Deichgeschworener und ein Stelloerereter desselben aus der Zahl der 
Deichgenossen auf sechs Jahre erwählt und von dem Deichhauptmann bestätigt. 
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deichhauptmanns und Deich- 
inspektors — können auch zu Deichgeschworenen ernannt werden. 
Die Deichgeschworenen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichter, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örklichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
G. 58. 
Die Deichgeschworenen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe 
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche, der Entwässe- 
rungsanstalten und sonstigen Sozietätsanlagen zu führen; sie haben von 
deren Zustand fortwährend Kenm#nit zu nehmen und die bemerkten Mängel 
dem Deichinspektor anzuzeigen. Sie haben den Deich= und Grabenschauen in 
beiden Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. 
Die Deichgeschworenen können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeirer, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit der 
Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
S. 59. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Deichhülfe (VG. 18—20.) noth- 
wendig, macht, sind die Deichgeschworenen unter Leitung des Deichinspektors 
dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Was 
(T#. 3438.) af- 
Del 
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