Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 606 — 
c) uͤber Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (G. 26. bis 29.); 
() über die Repartition der Naturalleistungen (#. 15. ff.); 
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien G. 35.)) 
t)0 über Geschäftsamweisungen für die Deichbeamten (F. 37.); 
Oüber die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichgeschworenen, sowie über 
die Zahl der Unterbeamtenstellen (S#. 41. 48. 53. 55. 57.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remuncrationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1h) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen (G. 42 d.). 
7 
K. 70. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur acgelsaehigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
siellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erohung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundslücken des Verbandes; 
)) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls er- 
höht werden. 
C. 71. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich 
zwei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
Die übrigen Mitglieder des Oeichamtes können der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außeerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes 
u überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
Mengel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupe- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sech-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.