Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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7) Domaine Althausen, 
8) Pfarre Althausen, 
9) Domaine Unislaw, 
10) Kyewo. 
Jeder der fuͤnf Wahlbezirke waͤhlt durch absolute Stimmenmehrheit einen 
Repräsentanten und einen Stellvertreter desselben auf sechs Jahre. 
Nach Ablauf des zweiten und vierten Jahres nach der ersten Wahl 
scheiden von den zuerst Gewählten jedesmal zwei Repräsentanten und zwei 
Stellvertreter aus, welche durch das Loos bestimmt werden; in der Folge immer 
diejenigen, welche schon sechs Jahre fungirt haben. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
Patbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu- 
gleich Mitglieder des ODeichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewählt, so wird der dltere allein zugelassen. 
S. 73. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflich- 
tigen Grundstücks von mindestens dreißig Morgen Magdeburgisch Maaß in 
dem Wahlbezirke, wenn der Besitzer mit seinen Deichkasfenheiahe nicht im 
Rackstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Urtel verloren hat. 
Die Besitzer von 
31 bis 60 Morgen haben 2 Stimmen, 
61 90 - 3 
91 2 120 3 4 5 
u. s. w. Doch kann kein einzelner Besitzer für seine Person mehr als zehn Stim- 
men abgeben. Den kleineren Grundbesttzern, deren Landbesitz zusammengenom- 
men 30 Morgen und darüber beträgt, bleibt das Recht vor zalten, sich durch 
einen resp. mehrere bevollmächtigte Deputirke bei den Wahlen verrreten zu lassen. 
Pfarren, Kirchen und Schulen und andere moralische Personen, 
desgleichen Frauen und Minderjährige, dürfen das ihnen zustehende Stimmrecht 
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben lassen. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmreche ausüben. 
  
g. 74. 
Die Liste der Waͤhler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann aufgestellt. Die Wahlkommissarien 
werden von der Regierung ernannt. 
Die
	        
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