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7) Domaine Althausen,
8) Pfarre Althausen,
9) Domaine Unislaw,
10) Kyewo.
Jeder der fuͤnf Wahlbezirke waͤhlt durch absolute Stimmenmehrheit einen
Repräsentanten und einen Stellvertreter desselben auf sechs Jahre.
Nach Ablauf des zweiten und vierten Jahres nach der ersten Wahl
scheiden von den zuerst Gewählten jedesmal zwei Repräsentanten und zwei
Stellvertreter aus, welche durch das Loos bestimmt werden; in der Folge immer
diejenigen, welche schon sechs Jahre fungirt haben. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden.
Patbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un-
terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu-
gleich Mitglieder des ODeichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich
gewählt, so wird der dltere allein zugelassen.
S. 73.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflich-
tigen Grundstücks von mindestens dreißig Morgen Magdeburgisch Maaß in
dem Wahlbezirke, wenn der Besitzer mit seinen Deichkasfenheiahe nicht im
Rackstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf-
tiges Urtel verloren hat.
Die Besitzer von
31 bis 60 Morgen haben 2 Stimmen,
61 90 - 3
91 2 120 3 4 5
u. s. w. Doch kann kein einzelner Besitzer für seine Person mehr als zehn Stim-
men abgeben. Den kleineren Grundbesttzern, deren Landbesitz zusammengenom-
men 30 Morgen und darüber beträgt, bleibt das Recht vor zalten, sich durch
einen resp. mehrere bevollmächtigte Deputirke bei den Wahlen verrreten zu lassen.
Pfarren, Kirchen und Schulen und andere moralische Personen,
desgleichen Frauen und Minderjährige, dürfen das ihnen zustehende Stimmrecht
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben lassen.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmreche ausüben.
g. 74.
Die Liste der Waͤhler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann aufgestellt. Die Wahlkommissarien
werden von der Regierung ernannt.
Die