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keiner Verbindung stehen, sondern sich, Ruͤcksichts ihrer Befriedigung, lediglich
an die Landschaft halten.
g. 9.
Der Zinsenlauf eines Pfandbriefs wird durch einen uͤber die Kaufgelder
des verpfändeten Guts entstehenden Liquidations= oder durch einen Konkurs-
Prozeß nicht unterbrochen, die Inhaber der Pfandbriefe erhalten vielmehr, auch
während desselben, jederzeit ihre Zinsen aus der Landschaftskasse in den festge-
setzten Terminen ausgezahlt.
K. 10.
Die Gerichtsbehörden innerhalb des landschaftlichen Verbandes sind ver-
pflichtet, bei den zu einer Konkursmasse gehörigen Gütern auf die in den Hy-
pothekenbüchern eingetragenen Pfandbriefe von Amtswegen Raücksicht zu neh-
men, die Landschaft dagegen darf sich in dem Liquidations-Termine nicht mel-
den, vielmehr ist sie von aller Einlassung in den Konkurs und von allen Bei-
trägen zu den Gerichtskosten entbunden, und es wird nur der nach ihrer Be-
friedigung verbleibende Ueberrest der Einkünfte und der Kaufgelder solcher
Güter zur Konkursmasse gezogen. Die Pfandbriefs-Inhaber können daher
auch nie in einen Konkurs verwickelt werden.
S. 11.
Die landschaftlichen Pfandbriefe und Zinskupons sind alle von einerlei
Qualität und völlig gleichen Vorrechten, werden auch nicht auf den Namen
des Gldubigers oder Schuldners, sondern auf das verpfändete Gut ausgesiellt.
G. 12.
Die Pfandbriefe werden in Silberkurant, nach dem gesetzlichen Münz-
fuße, die Mark feinen Silbers zu vierzehn preußischen Thalern gerechnet, aus-
gefertigt.
Zweiter Titel.
Von den Personen und Gütern, welche zur Aufnahme von Pfand-
briefen geeignet sind.
g. 13.
Soweit Jemand Darlehne zu kontrahiren und Verpfaͤndungen vorzu-
nehmen fähig ist, soweit kann er auch Pfandbriefe auf seine Guͤter ausfer-
tigen lassen.
S. 14.
Landschaftliche Pfandbriefe werden nur auf solche Guͤter bewilligt, die
als adelige oder Ritterguͤter in den Hypothekenbuͤchern der betreffenden ehema-
ligen Landes-Justiz-Kollegien eingetragen sind. Unadelige, Kölmische oder Frei-
güter