Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Dem Inhaber des Pfandbriefs steht dabei die rechtliche Wermuthung zur Seite, 
daß er zur Erhebung der neuen Kupons berechtigt sei, dem Inhaber des Stich- 
kupons aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzüglichen Rechtes ob. 
g. 49. 
Hat der Inhaber des Stichkupons ihn aber bei der Zinserhebung ein- 
gereicht, ohne die neuen Kupons zu fordern, so ist die Landschaft befugk, die 
neuen Kupons ohne Weiteres dem Präsentanten des Pfandbriefes zu behändi- 
gen. Wenn der Stichkupon weder im Zinsenerhebungs-Termine, auf welchen 
er lautet, noch im nächstfolgenden, der Landschaft präsentirt wird, so sind die 
Kupons der neuen Series dem Pfandbriefs-Inhaber beim Eintritt des zwei- 
ten Termins dieser Serie auszuhändigen. (Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 
11. Juli 1838., Gesetz-Sammlung pro 1838. Seite 367. ad 11.) 
G. 50. 
Vor dem Eintritte des Termins, in welchem die Stichkupons fällig wer- 
den, sind sämmtliche Pfandbriefe alphabetisch und nach ihren Nummern geord- 
net von den betreffenden Provinzial-Landschafts-Direktionen in einem dazu be- 
stimmten Buche (Kupons-Extraditions-Buch) zu verzeichnen, in welchem bei 
Aushändigung der Kupons neben jedem Pfandbriefe derjenige, welcher die dazu 
gehoͤrige neue Zinsanweisung erhaͤlt, seinem Namen, Stande und Wohnorte 
nach, imgleichen der Tag der Aushaͤndigung eingetragen wird. Verlangt Jemand, 
daß die neue Zinsanweisung nicht auf den Stichkupon, sondern nur dem Vor- 
zeiger des Pfandbriefs verabfolgt werde, so ist ein solcher Einspruch gleich bei 
dem Eingange desselben in dem gedachten Buche zu vermerken. Zugleich müs- 
sen die Empfänger der Kupons in diesem Buche darüber quittiren. Ueber die 
mit der Post abgesandten Kupons müssen die auszustellenden Posischeine als 
Beläge des Extraditions-Buchs aufbewahrt werden. 
Fünfter Titel. 
Von Einzahlung der Zinsen der Pfandbriefe an die Landschaft. 
. 51. 
Die Zinsen der landschaftlichen Pfandbriefe werden von den Schuldnern 
derselben in halbjährigen Terminen, nämlich zu Johanni und Weihnachten, an 
die Landschaft abgeführt. 
g. 52. 
Der Einzahler erhaͤlt eine gedruckte Kassenquittung, welche von dem Ren- 
danten und Nonmoolleur unterschrieben und mit dem Kassensiegel bedruckt 
sein muß. 
K. 53. 
Die Einzahlung der Jinsen und des Quittungs-Groschens soll baar in 
Silberkurant oder in zahlbaren Kupons geleistet werden. 
. 3432) 737 lPsr 54.
	        
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