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wesen wird dem jedesmaligen General-Landschafts-Direktor, der zugleich Ge-
neral-Feuer-Sozietäts-Direktor ist, übertragen, und wird demselben * General-
Landschafts-Syndikus gegen die dem letztern dafür ausgesetzte Besoldung bei
Bearbeitung der Geschcste zugeordnet. Die Registrakur-, Expeditions= und
Kanzlel-Geschäfte werden von den Subaltern-Beamken der General-Landschafts-
Direktion besorgt.
F. 4.
Bei dem General-Direktor sind daher alle Beschwerden gegen Festsetzun-
gen und Bestimmungen der Direktoren spätestens vierzehn Tage, nachdem dieselben
den davon betroffenen Sozietäts-Mitgliedern bekannt geworden, anzubringen.
Von seiner Entscheidung sieht dem Beschwerdeführer der Rekurs an den
Engern Ausschuß zu, bis zu dessen Enrscheidung aber gelten die Bestimmungen
des General-Direktors. Glaubt der Beschwerdeführer sich bei der Entscheidung
des Engern Ausschusses nicht beruhigen zu können, so sieht ihm die Berufung
auf rechtliches Gehör offen.
g. 5.
Aufgenommen in die Feuer-Sozietät können werden: S#ise shn
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1) die Gebaͤude aller zur landschaftlichen Garantie verbundenen Guͤter und
deren Dependenzien;
2) die Gebaͤude von Bewohnern des platten Landes innerhalb des Bezirks
der Westpreußischen Landschaft, welche dem landschaftlichen Kredit-Ver-
bande nicht angehören, insofern dieselben nicht der Domainen= oder der
Posenschen Provinzial-Feuer-Sozietä einverleibt sind.
(Siehe jedoch F. 18.)
g. 6.
Versichert müssen werden: die Wirthschafts-Gebäude aller von der Land-Heltrittsver-
schaft mit Pfandbriefen beliehenen Gücer und der denselben zugeschriebenen b#ellcheet.
Pertinenzstücke.
Die Feuer-Sozietäkts-Direktoren müssen bei diesen Gebduden darauf hal-
ken, daß solche mindestens zum halben zulässigen Tarwerhe (§. 16.) versichert,
und dieser Versicherungs-Betrag nicht ohne Einwilligung des General-Dfrektors
herabgesetzt werde. ·
, Ausgenommen von dieser Versicherungs-Verpflichtung sind jedoch die zum
Westpreußischen landschaftlichen Verbande gehörigen Gutsbesitzer im Großher=
zogthum Posen, welche nach K. 10. des Posenschen geter-SzietäteReglememn
vom 5. Januar 1836. genöthigt sind, der Posener Feuer-Sozietät betzutreten.
(Siehe HF. 23. Thl. I. des Landschafts-Reglements.)
(N.. 3666.) 67 S. 7.