Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 54. 
Einzahlungen durch Verrechnung mit demjenigen, was der Schuldner 
aus einem andern Grunde von der Landschaft etwa zu fordern hat, sind un- 
statthaft; der Schuldner muß vielmehr die Berichtigung einer solchen Forde- 
rung besonders nachsuchen. 
G. 55. 
Am 30. Juni und 31. Dezember müssen sämmtliche Zinsen in der Kasse 
beisammen sein. Gegen die Restanten werden sofort die geeigneten Einziehungs- 
Maaßregeln nach Vorschrift des §. 607. sedq. veranlaßt. 
Sechster Titel. 
Von Auszahlung der Zinsen an die Kupons-Inhaber. 
g. 56. 
Die Auszahlung der Zinsen an die Kupons-Inhaber erfolgt halbjähr- 
lich, sie beginnt den 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres und währt jedesmal 
14 Tage. 
g. 57. 
Die Pfandbriefzinsen werden nur gegen Aushaͤndigung der fälligen 
Kupons an den Inhaber derselben gezahlt. 
G. 58. 
Wer auf zehn oder mehrere Kupons Zinsen erhebt, soll ein vollständiges 
und deutlich geschriebenes Verzeichniß dieser Kupons dem Rendanten der Land- 
schaft bei Abforderung der Zinsen einreichen. 
§. 59. 
Inhaber zahlbarer Kupons können den Betrag derselben während der 
Zinsenerhebungs-Termine auch durch die Post erhalten, jedoch nur unter fol- 
genden Bedingungen: 
a) die Kupons müssen vor dem Eintricte der Jahlungstermine mit einem 
Begleitschreiben und einem Verzeichnisse postfrei eingeschickt werden; 
b) dieses Schreiben ist nicht an den Rendanten oder andere Landschafts- 
Beamte, sondern an die Provinzial-Landschafts-Kasse zu richten; 
) der Einsender erhält den Betrag der eingesandten Kupons erst in den 
nächsien vierzehn Tagen nach der Einsendung und trägt die damit ver- 
bundene Gefahr und Portokosten. 
S. 60. 
Die Auslieferung der Kupons und deren Eintragung in die Kassenbücher 
vertritt die Stelle der Quiktung. 
S. 61.
	        
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