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g. 67.
Zinsen-Ruͤckstaͤnde, welche nur 200 Rthlr. oder weniger betragen, werden
durch sofortige Exekution in das Mobiliarvermögen von dem Schuldner ein-
gezogen.
Zu diesen Exekutionen können sich die Landschafts-Behörden entweder
eines eigenen Exekutors bedienen, oder die dem Schuldner vorgesetzte Gerichts-
Behörde wegen Vollstreckung der Exekution requiriren. Die Gerichtsbehèrden
sind verpflichtet, solchen Requisitionen Folge zu leisten.
K. 68.
Zinsen-Rückstände über 200 Rthlr. müssen durch Sequestration beigetrieben
werden. Auch bleibt den Landschafts-Behörden überlassen, wegen geringer Rück-
stände, wenn sie dies für angemessen halten, die Sequestration zu veranlassen.
S. 69.
Wie bei Einleitung der Sequestration zu verfahren ist, bestimmt die
Sequestrations-Ordnung.
K. 70.
Dem Schuldner wird die nothdürftigste Wohnung auf dem Gute, in
soweit hinreichender Platz dazu vorhanden ist, sowie das nothdürftigste Brenn-
material aus den Gutserzeugnissen gestattet. Er muß sich aber verpflichten,
den eingesetzten Sequester auf keine Weise bei der Bewirthschaftung zu be-
lästigen, widrigenfalls er auf die erste gegründete Beschwerde ermittirt wird.
S. 71.
Wird von einer Gerichtsbehörde die Beitreibung einer Forderung aus
einem der Landschaft verpfändeten Gute oder dessen Zubehbr verfügt, so soll dies
durch Requisition der betreffenden Provinzial-Direktion geschehen, welche hiebei
darauf zu halten hat, daß der Landschaft die Mittel w den Pfandbriefzinsen
des nächsten Termins durch Berichtigung der beizutreibenden Privarforderung
nicht entzogen werden. Im Uebrigen ist zwischen einer von der Landschaft
angeordneten und von den Gerichten verfügten Sequestration kein Unterschied.
g. 72.
Sobald die beizutreibende Forderung nebst Kosten vollständig berichtigt
ist, wird die Sequestration aufgehoben.
S. 73.
Wenn der Extrahent der Segquestration durch dieselbe nicht befriedigt
wird und daher auf die Subhastation anträgt, oder wenn die Eröffnung eines
Konkurses oder Liquidations-Prozesses verfügt wird, so wird dadurch in der
Verfassung der Sequestration nichts geandert, sondern es müssen die eingehenden
Gutseinkünfte vorweg zur Bezahlung der während des Konkurses oder Liqui-
dations-Prozesses fortlaufenden, sowie der rückständigen Landschaftszinsen und
zum