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zum Retablissement des Guts, welches jedoch nur auf das zum Wirthschaftsbe-
triebe Nothwendigste zu beschränken ist, verwendet werden. #e#3 Ueberrest wird in
Gemäßheit des F. 25. der Verordnung vom 4. März 1834. über die Exekution
in Civilsachen an die vom Gericht darauf angewiesenen Glaubiger ausgezahlt,
resp. zum gerichtlichen Depositorio abgeliefert.
S. 74.
Die Landschaft ist nicht verbunden, sich bei dem Konkurs= und Liquida-
tions-Prozeß u melden und zu den Konkurskosten beizutragen, vielmehr befugt,
ihre eigenen Sequestrations-Reste und Administrations-Vorschüsse nebst sämmt-
lichen Zinsen-Rückständen aus dem sequestrirten Gute vorweg zu entnehmen.
g. 75.
Befindet sich das sequestrirte Gut in so schlechter Verfassung, daß die
Einkünfte desselben zur Berichtigung der Landschaftszinsen, der Administrations-
Worschüsse und Segquestrationskosten nicht hinreichen, so haftet dafür auch das
übrige Vermäögen des Schuldners dergestalt, daß die Konkursmasse desselben
sowohl die landschaftlichen Zinsen, als was zur schleunigen Wiederherstellung
der Wirthschaft erforderlich ist, vorzuschießen gehalten ist.
K. 76.
Sollte auch dieser Fonds zu dem gedachten Behufe nicht hinreichen,
so muß die Landschaft aus ihrem Eigenthümlichen Fonds den erforder-
lichen Vorschuß besorgen, und muß dieser Vorschuß bei dem Verkaufe des ver-
pfändeten Guts vorzugsweise vor andern Schulden der Konkursmasse, gleich
den Kommunkosten, mit Zinsen aus dem Kaufgelde erstattet werden.
S. 77.
Auch ist die Landschaft gleich andern eingetragenen Gläubigern befugt,
die Subhastation bepfandbriefter Güter zu veranlassen, wenn nach der pflicht-
mäßigen Ueberzeugung der kandschafts. Behbrden die sonstigen reglementsmäßi-
en Mittel zur Einziehung der landschaftlichen Zinsen-Rückstände und Vorschüsse
binnen Jahresfrist unzureichend sind. Die Gerichte sind verpflichtet, auf den
Antrag der Landschafts-Behörden die Subhasiation ohne vorhergegangenes Er-
kenntniß einzuleiten.
S. 78.
Behufs der Subhastation bepfandbriefter Güter bedarf es der Redoision
der früheren landschaftlichen Taxe nur dann, wenn solche älter als sechs Jahre
ist, oder die Extrahenten der Subhastation ausdrücklich darauf antragen und
diesen Antrag gehörig begründen.
st jedoch die frühere Taxe behufs der Bepfandbriefung aufgenommen,
so haben die Landschafts-Oirektionen zu prüfen, ob dabei Ertrags-Rubriken
von der Beleihung ausgeschlossen sind, und wenn dies der Fall, muß die Re-
vision der früheren Taxe, auch wenn sie innerhalb der letzten sechs Jahre auf-
genommen ist, sters veranlaßt werden.
m— 2432.) S. 79.