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sendet. Nach dieser Löschung werden die Pfandbriefe im Landschafts-Register
gelöscht und zu den Belägen der Departements-Rechnung genommen.
F. 101.
Ist dagegen der Inhaber des Pfandbriefs unbekannt, oder bleibt die
Aufforderung zum Umtausch des gekündigten Pfandbriefs ohne Erfolg, so wer-
den die Inhaber der zu löschenden Pfandbriefe von der General-Direktion
öffentlich aufgefordert, dieselbe nebst laufenden Kupons in kersfähigem Zu-
stande spatestens bis zum nächsten Zinstermine zum Umtausch der betreffen-
den Provinzial-Direktion einzureichen, widrigenfalls das öffentliche Aufgebot
und die Präklusion dieses Pfandbriefs nach G. 103. und 104. dieses Regle-
menks erfolgen müsse. Diese öffentliche Aufforderung der General-Direktion
ergeht in der Mitte desjenigen Monats, welcher dem nächstfolgenden Zinster-
mine vorhergehr, durch einmalige Einrückung in die Amrsblätter der Provinz
und durch Aushang bei den Börsen zu Berlin und Danzig, sowie bei sämmt-
lichen landschaftlichen Kassen.
Dem Ermessen der General-Direbtion bleibt ferner überlassen, ob und in wel-
chen öffentlichen Blättern diese Bekanntmachung sonst noch einzurücken sein dürfte.
C. 102.
Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung muß ein Abdruck derselben im
nächsten Zinstermine dem Präsentanten der Kupons der aufgerufenen Pfand-
briefe besonders eingehändigt werden. Zum Beweise dieser Einhändigung ge-
nügt eine von den landschaftlichen Beamten auf Grund ihrer Bücher oder
Akten auszustellende Bescheinigung.
g. 103.
Kann diese besondere Bekanntmachung nicht stattfinden, weil die faͤlligen
Kupons nicht praͤsentirt worden, oder bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so
muß spaͤtestens innerhalb vier Wochen nach dem Schlusse des Zinstermines,
also in dem Monate Maͤrz oder September, die Aufforderung zum naͤchstfol-
genden Zinstermine durch eine oͤffentliche Bekanntmachung, wie sie H. 101.
vorschreibt, mit der Verwarnung wiederholt werden, daß der Inhaber, wenn
er den Pfandbrief nicht im naͤchsten Zinszahlungs-Termine oder spaͤtestens in-
nerhalb sechs Wochen nach dessen Eintritt einliefert, mit seinem Realrecht auf
die im Pandbrief ausgedrückte Spezial-Oyporhek präkludirk, der Pfandbrief in
Ansehung dieser Spezial-Hypothek für vernichter erklärt, dieses im Landschafts-=
Register sowie im Hypothekenbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen An-
sprüchen wegen des Pfandbriefs und der dazu gehörigen Kupons nur an die
Landschaft verwiesen und auch mit allen hieraus entstehenden Kosten belegt
werden würde.
F. 104.
Kommt der Pfandbrief bis zu dem fesigesetzten Praklusions-Termine
nicht zum Vorschein, so setzt die General-Landschafts-Direktion die Praklusion
fest, auf deren Grund die Löschung im Hyporthenkenbuche erfolgt.
Die