Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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sendet. Nach dieser Löschung werden die Pfandbriefe im Landschafts-Register 
gelöscht und zu den Belägen der Departements-Rechnung genommen. 
F. 101. 
Ist dagegen der Inhaber des Pfandbriefs unbekannt, oder bleibt die 
Aufforderung zum Umtausch des gekündigten Pfandbriefs ohne Erfolg, so wer- 
den die Inhaber der zu löschenden Pfandbriefe von der General-Direktion 
öffentlich aufgefordert, dieselbe nebst laufenden Kupons in kersfähigem Zu- 
stande spatestens bis zum nächsten Zinstermine zum Umtausch der betreffen- 
den Provinzial-Direktion einzureichen, widrigenfalls das öffentliche Aufgebot 
und die Präklusion dieses Pfandbriefs nach G. 103. und 104. dieses Regle- 
menks erfolgen müsse. Diese öffentliche Aufforderung der General-Direktion 
ergeht in der Mitte desjenigen Monats, welcher dem nächstfolgenden Zinster- 
mine vorhergehr, durch einmalige Einrückung in die Amrsblätter der Provinz 
und durch Aushang bei den Börsen zu Berlin und Danzig, sowie bei sämmt- 
lichen landschaftlichen Kassen. 
Dem Ermessen der General-Direbtion bleibt ferner überlassen, ob und in wel- 
chen öffentlichen Blättern diese Bekanntmachung sonst noch einzurücken sein dürfte. 
C. 102. 
Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung muß ein Abdruck derselben im 
nächsten Zinstermine dem Präsentanten der Kupons der aufgerufenen Pfand- 
briefe besonders eingehändigt werden. Zum Beweise dieser Einhändigung ge- 
nügt eine von den landschaftlichen Beamten auf Grund ihrer Bücher oder 
Akten auszustellende Bescheinigung. 
g. 103. 
Kann diese besondere Bekanntmachung nicht stattfinden, weil die faͤlligen 
Kupons nicht praͤsentirt worden, oder bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so 
muß spaͤtestens innerhalb vier Wochen nach dem Schlusse des Zinstermines, 
also in dem Monate Maͤrz oder September, die Aufforderung zum naͤchstfol- 
genden Zinstermine durch eine oͤffentliche Bekanntmachung, wie sie H. 101. 
vorschreibt, mit der Verwarnung wiederholt werden, daß der Inhaber, wenn 
er den Pfandbrief nicht im naͤchsten Zinszahlungs-Termine oder spaͤtestens in- 
nerhalb sechs Wochen nach dessen Eintritt einliefert, mit seinem Realrecht auf 
die im Pandbrief ausgedrückte Spezial-Oyporhek präkludirk, der Pfandbrief in 
Ansehung dieser Spezial-Hypothek für vernichter erklärt, dieses im Landschafts-= 
Register sowie im Hypothekenbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen An- 
sprüchen wegen des Pfandbriefs und der dazu gehörigen Kupons nur an die 
Landschaft verwiesen und auch mit allen hieraus entstehenden Kosten belegt 
werden würde. 
F. 104. 
Kommt der Pfandbrief bis zu dem fesigesetzten Praklusions-Termine 
nicht zum Vorschein, so setzt die General-Landschafts-Direktion die Praklusion 
fest, auf deren Grund die Löschung im Hyporthenkenbuche erfolgt. 
Die
	        
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