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K. 105.
Die präkludirten Pfandbriefe werden im Landschafts-Register gelöscht
und diejenigen Pfandbriefe, welche der Schuldner zur Einlösung der aufgerufe-
nen Pfandbriefe bei der Kündigung niedergelegt hat, zum Deposicorio der Land-
schaft genommen.
· H.106.
Meldet sich demnaͤchst ein Inhaber des aufgerufenen Pfandbriefs, so er-
haͤlt derselbe, gegen Herausgabe desselben und gegen Erstattung der durch das
Aufgebot entstandenen · Kosten, einen andern gleichhälngen Pandbrief, imgleichen
die fälligen Zinsen, insoweit das Recht zu deren Erhebung nach den Vorschrif-
ten des F. 62. dieses Reglements noch nicht erloschen ist, aus dem Depositorio
der Landschaft.
Der ausgelieferte und auf Grund des Aufgebots F. 104. bereits gelbschte
Pandbrief wird durch Einschnitte kassirt und den Rechnungsbelägen beigefügt.
S. 107.
Vorstehende Vorschriften §. 101. und folgend, finden auch dann An-
wendung, wenn die Landschaft genöthigt ist, Pfandbriefe, welche bei nothwen-
digen Subhastationen ausgefallen sind, zum Behufe der Löschung oder aus
irgend einem andern Grunde einzutauschen.
K. 108.
Zu einem von dem Schuldner gekündigten Pfandbriefe dürfen, sobald
dessen Betrag in Pfandbriefen deponirt ist, keine neue Kupons ferner ausge-
fertigt werden. Dasselbe findet bei den von der Landschaft gekündigten Pand-
briefen (P. 107.) start.
F. 109.
Die Kosien, welche durch den Eintausch eines von dem Pandbrief-
Schuldner gekündigten Pfandbriefs durch die dieserhalb geführte Korrespondenz
und durch die Löschung im Hypothekenbuche veranlaßt werden, fallen dem
kündigenden Schuldner zur Last.
Zehnter Titel.
Von der Erneuerung, Amortisation und Verjährung der
Pfandbriefe.
K. 110.
Ein beschädigter Pfandbrief, bei welchem nach der Prüfung des Depar-
tements-Kollegil die Randform, die Nummer, die Bezeichnung der Summe,
der Name des Guts und der Eintragungs-Vermerk im Hypothekenbuche zu-
reichend kennbar sind, und bei welchem keine Spur der Verfälschung sichtbar
(D.. 3432.) ist,