Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Verbot boppel· 
ter Versiche- 
rungen. 
IV. Aufnah-- 
meunsählekelt. 
— 40 — 
K. 7. 
Gebäude, welche bei der landschaftlichen Sozietät versichert sind, dürfen 
bei keiner andern Gesellschaft versichert werden, und zwar sowohl wenn sie mit 
der vollen zulässigen Versicherungs-Summe bei der landschaftlichen Sozietät ver- 
sichert sind, als auch wenn die Versicherung sich auf einen Theil dieser Summe 
beschränkt. Auch dürfen Gebäude, welche zu einem Gehöfte gehèren, mit 
Ausnahme der im F. 8. genannten Gebäude, nicht bei verschiedenen Gesell- 
schaften versichert werden. 
g. 8. 
Ausgeschlossen von der Versicherung bei der landschaftlichen Sozietaͤt sind: 
1) Pulvermagazine und Pulvermuͤhlen, 
2) Schmelzhütten, 
3) Stückgießereien, 
4) Glashütten und Spiegelgießereien, 
5) Theeröfen und Rußhütten, 
6) Kalk= und Ziegelöfen, 
7) einzelne Backöfen, 
8) Flachs= und Hanfdarren, 
9) Schwefelraffinerien, 
10) Theater, 
11) Anstalten zur Fabrikation von Terpentin, Firniß, Holzsckure, Blausure, 
Soda, Salpeter, Salmiak, Pottasche, Schwefelsäkure, Aether-Gas, Knall- 
necksilber, Knallsslber und Knallgold, 
12) Juckerstebercien und Raffinerien, sowie Salzwerke, 
13) Zichorienfabriken, 
14) alle Gebäude der dritten, vierten und fünften Klasse (G. 23.), welche von 
den vorgedachten Gebäuden und Anstalten nicht mindestens dreißig Fuß 
entfernt sind. 
S. 9. 
Auch andere als die vorgenannten Gebäude dürfen dann nicht aufge- 
nommen werden, wenn sie so baufallig sind, daß ihre Bewohnung oder Be- 
nutzung polizeilich untersagt, oder ihr Werth bis auf den achten Theil des 
Neubauwerths herabgesunken ist. 
g. 10. 
Endlich sind auch einzelne Abtheilungen oder Bestandtheile eines Ge- 
baudes, und alle Gebdude, deren grundsätzlich ermittelter Versicherungswerth 
C. 16.) den Betrag von 10 Rthlr. nicht erreicht, von jeder Versicherung bei 
der landschaftlichen Feuer-Sozietkt ausgeschlossen. 
S. 11.
	        
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