Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

g. 6. 
Will der Angeklagte sich hierbei nicht beruhigen, so kann er entweder 
auf nochmalige Ungessichung durch andere Kommissarien oder auf die Ent- 
scheidung des nächsten General-Landtages provoziren, wobei es sein unabänder- 
liches Bewenden hat. 
S. 7. 
Auch die landschaftlichen Beamten sind den Anweisungen der ihnen vor- 
gesetzten Behörden unbedingte Folge zu leisten schuldig, und können dazu durch 
verhältnißmäßige Geldstrafen oder andere zweckdienliche Mittel angehalten 
werden. 
X. 8. 
Bei der Wahl der Beamten ist darauf zu rücksichtigen, daß bei einem 
Kollegio nicht zwei oder mehre Mitglieder angestellt werden, welche unter sich 
im vierten oder einem naheren Grade verwandt oder verschwägert sind. Auf 
Landschafts-Deputirte findet diese Beslimmung nur in soweit Anwendung, als 
sie zu gleicher Zeit bei demselben Kollegio Sitz und Stimme haben. 
G. 9. 
Jeder Besitzer eines zum Westpreußischen landschaftlichen Verbande ge- 
hörenden Guts ist verpflichtet, das ihm durch ordnungsmäßige Wahl zugefal- 
lene Amt eines Oirektors, Raths oder Deputirten zu übernehmen. 
S. 10. 
Der Gewählte darf die Wahl nur dann ablehnen, wenn derselbe: 
a) ein landschaftliches Amt schon volle sechs Jahre hindurch verwaltet hat, 
b) drei mit einer wirklichen Vermögens-Verwaltung verknüpfte Vormumd- 
schaften zu führen, » 
c) das scchszigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat, 
d) wenn derselbe eine Staatsbedienung bekleidet. 
K. 11. 
Die Direktoren und übrigen Mitglieder der landschaftlichen Verwaltungs- 
Behörden sind nach Ablauf der Dienstzeit, für welche sie gewahle worden, 
wiederum wählbar, und bedürfen für diesen Fall keiner neuen Bestahtigung der 
Staatsbehörden. 
S. 12. 
Die General= und Provinzial-Direktionen fassen ihre Beschlüsse lediglich 
nach den Vorschriften des Landschafts-Reglements und den bestätigten Be- 
schlüssen der General-Landtage in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften 
der Landesgesetze ab. Einer Rücksprache mit den Kreistagen bedarf es nicht, 
wenn der Gegensiand des zu fassenden Beschlusses blos die Anwendung der 
Grundsätze des Reglements auf einzelne Falle betrifft. Bezieht sich aber das 
zu
	        
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