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zug genommen wird, werden nicht in Betracht gezogen, sondern es muß wenig-
stens auf das Votum eines namentlich benannten, zum landschaftlichen Ver-
bande gehörigen Gutsbesitzers provozirt werden.
g. 24.
Besitzer mehrerer Guͤter haben nur Eine Stimme, und dasselbe gilt von
denjenigen Gutsbesitzern, welche zusammen nur Ein adeliges Gut besitzen. Die
Letzteren sind verpflichtet, die Ausuͤbung des Wahlrechts Einem von ihnen, und
zwar immer auf drei Jahre, zu übertragen.
K. 25.
Die Wahl-Protokolle nebst den eröffneten Votis werden bei der zunächst
eintretenden Sitzung des Departements-Kollegii vorgetragen, die Stimmen der
einzelnen Wahlberechtigten werden gezählt und es entscheidet die einfache Stim-
menmehrheit die Wahl.
g. 26.
Ergiebt sich, daß auf zwei oder mehre Personen gleiche Stimmen ge-
fallen sind, so erhält derjenige den Vorzug, welcher am längsten Mitglied eines
landschaftlichen Kollegii oder Landschafts -Deputirter gewesen ist. WVürd auch
bierdurch keine Entscheidung herbeigeführt, so fällt dieselbe der General-Oirektion
anheim, welcher die Wahlverhandlungen mit den abgegebenen Votis in jedem
Falle zur weiteren Veranlassung und Nachsuchung der Allerhöchsten Bestati-
gung zu übersenden sind. Bis zur Bestätigung und Einführung des neuen
Direktors muß der bisherige Direktor oder, in dessen Ermangelung, der dllteste
Rath der Provinzial-Direktion das Amt verwalten.
G. 27.
Der Direktor soll in einem der vereinigten Kreise des Departemenks mit
zum Landschaftsverbande gehörigen Gütern angesessen sein, er soll sich in gu-
ten Vermögensumsiänden befinden und überdies ein Mann von bekanmer Recht-
schaffenheit, in der Landwirthschaft erfahren und in Geschäften geübt sein.
Endlich soll er eine genaue Kenntniß von der besondern Verfassung und son-
stigen Verhältnissen des Departements, für welches er gewählt wird, besitzen.
F. 28.
Niemand darf zum Direktor gewählt werden, der nicht vorher Land-
schaftsrath oder Deputirter gewesen ist. Befindet er sich zur Zeit der Wahl in
einem solchen Amte, so muß er dasselbe, wenn die Wahl bestätigt wird,
niederlegen.
G. 29.
Nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung wird der Direktor durch den
General-Landschafts-Direktor oder einen Genbral-Lanschafterath eidlich ver-
pflichtet und in sein Amt eingeführt, welches vom Tage der Einführung ab
sechs Jahre währt.
(N.. 3432) F. 30.