Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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zug genommen wird, werden nicht in Betracht gezogen, sondern es muß wenig- 
stens auf das Votum eines namentlich benannten, zum landschaftlichen Ver- 
bande gehörigen Gutsbesitzers provozirt werden. 
g. 24. 
Besitzer mehrerer Guͤter haben nur Eine Stimme, und dasselbe gilt von 
denjenigen Gutsbesitzern, welche zusammen nur Ein adeliges Gut besitzen. Die 
Letzteren sind verpflichtet, die Ausuͤbung des Wahlrechts Einem von ihnen, und 
zwar immer auf drei Jahre, zu übertragen. 
K. 25. 
Die Wahl-Protokolle nebst den eröffneten Votis werden bei der zunächst 
eintretenden Sitzung des Departements-Kollegii vorgetragen, die Stimmen der 
einzelnen Wahlberechtigten werden gezählt und es entscheidet die einfache Stim- 
menmehrheit die Wahl. 
g. 26. 
Ergiebt sich, daß auf zwei oder mehre Personen gleiche Stimmen ge- 
fallen sind, so erhält derjenige den Vorzug, welcher am längsten Mitglied eines 
landschaftlichen Kollegii oder Landschafts -Deputirter gewesen ist. WVürd auch 
bierdurch keine Entscheidung herbeigeführt, so fällt dieselbe der General-Oirektion 
anheim, welcher die Wahlverhandlungen mit den abgegebenen Votis in jedem 
Falle zur weiteren Veranlassung und Nachsuchung der Allerhöchsten Bestati- 
gung zu übersenden sind. Bis zur Bestätigung und Einführung des neuen 
Direktors muß der bisherige Direktor oder, in dessen Ermangelung, der dllteste 
Rath der Provinzial-Direktion das Amt verwalten. 
G. 27. 
Der Direktor soll in einem der vereinigten Kreise des Departemenks mit 
zum Landschaftsverbande gehörigen Gütern angesessen sein, er soll sich in gu- 
ten Vermögensumsiänden befinden und überdies ein Mann von bekanmer Recht- 
schaffenheit, in der Landwirthschaft erfahren und in Geschäften geübt sein. 
Endlich soll er eine genaue Kenntniß von der besondern Verfassung und son- 
stigen Verhältnissen des Departements, für welches er gewählt wird, besitzen. 
F. 28. 
Niemand darf zum Direktor gewählt werden, der nicht vorher Land- 
schaftsrath oder Deputirter gewesen ist. Befindet er sich zur Zeit der Wahl in 
einem solchen Amte, so muß er dasselbe, wenn die Wahl bestätigt wird, 
niederlegen. 
G. 29. 
Nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung wird der Direktor durch den 
General-Landschafts-Direktor oder einen Genbral-Lanschafterath eidlich ver- 
pflichtet und in sein Amt eingeführt, welches vom Tage der Einführung ab 
sechs Jahre währt. 
(N.. 3432) F. 30.
	        
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