Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 30. 
Der Direktor muß wenigstens den groͤßten Theil des Jahres in seinem 
Departement sich aufhalten, und wenn er dasselbe laͤnger als einen Monat 
verlassen will, hiervon der General-Direktion Anzeige keihen. 
K. 31. 
Außer der festsiehenden Besoldung erhält der Direktor für die innerhalb 
seines Departements ausgeführten Geschäfte und die damit verbundenen Reisen 
keine Diäten oder Fuhrgelder. Für die Reisen zum General-Landtage und 
Engern Ausschusse, für den damit verknüpften Aufenthalt und für Geschäfts- 
aufiräge außerhalb seines Departemens erhält derselbe Diäten und Reise- 
gZelder. 
g. 32. 
Wird der Direktor durch Krankheit oder andere dringende Ursachen an 
der Ausuͤbung seines Amtes verhindert, so muß er waͤhrend dieses Hindernisses 
von dem aͤltesten Rathe des Departements Koilegii vertreten werden. 
g. 33. 
Der Landschafts-Direktor führt den Vorsitz bei dem Departements-Kol- 
legio und dirigirt die Berathungen und die Geschäfte desselben. 
F. 34. 
Alle Verfügungen der General-Direktion werden nach dem Orr, wo die 
Direktion ihren Sitz hat, abgesendet, woselbst solche von dem Direktor und in 
dessen Abwesenheit von dem Syndikus erbrochen und in das Journal einge- 
tragen werden. Sind schleunige Verfügungen zu treffen, so liegt dem Syndikus, 
in Abwesenheit des Direktors, ob, demselben die eingegangenen Verfügungen 
mit Beifügung seines Gutachtens sofort zu ubersenden, und muß der Oirektor 
das Kollegium bei der nächsten Versammlung von dergleichen Verfügungen in 
Kenntniß setzen. 
g. 35. 
Der Direktor überwacht das Verhalten der Landschaftsräthe und der 
zum Departement gehörigen Gutsbesitzer hinsichtlich ihrer Verpflichtungen 
gegen die Landschaft, insbesondere aber muß er auf das Subalternen-Personal 
der Oirektion ein wachsames Auge haben, alle Mitzbräuche und Unordnungen, 
die der Landschaft zum Nachtheile gereichen könnten, abzuwenden suchen, Kla- 
gen der zum landschaftlichen Verbande gehörenden Gutsbesitzer über die De- 
putirken annehmen und solche nach eingegangener Verantwortung der Letztern 
entweder in Güte beizulegen suchen, oder selbige nach Beschaffenheit der Um- 
stände und bei wichtigen Veranlassungen der General-DOirektion zur Entschei- 
dung einreichen. 
S. 36. 
Alle auf Pfandbrief-Bewilligungen gerichtete Gesuche werden an den Di- 
rektor
	        
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