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dem sub Nr. 3. beigefügten Schema zu führen und unter dem besondern
—Verschlusse des Syndikus in der Landschafts-Registratur aufzubewahren.
O g. 55.
* Nur im versammelten Kollegio, und zwar nur auf Grund eines uͤber
die Eintragung oder Löschung aufgenommenen und gehörig vollzogenen Proto-
kolles, dürfen Eintragungen oder Löschungen in dem Landschafts-Register vor-
genommen werden.
g. 56.
Bei der Führung dieses Registers muß von dem Syndikus die größte
Sorgfalt angewendet, auch darf dieses Register sowie die ganze Landschafts-
Registratur von Niemand anders, als dem Landschafts-Kollegio und wer dazu
gehört, ohne Genehmigung des Oirektors eingesehen werden.
K. 57.
Die Aufsicht über die Registratur und Kanzlei liegt dem Syndikus ob.
K. 58.
Bei landschaftlichen Taren muß der Departements-Syndikus, insofern
das abzuschätzende Gut nicht zu weit von seinem Wohnorte entfernt ist und
es sonst seine Geschäfte zulassen, gegen Diaäten und Reisekosten den Richter
vertreten.
K. 59.
Ueberhaupt ist der Syndikus verpflichtet, sich aller ihm von dem Direktor
und dem Kollegio in Landschaftssachen aufgetragenen Geschäfte zu unterziehen.
E. Von dem Landschafts-Rendanten oder Rentmeister.
K. 60.
· Bei jeder Landschafts-Direktion wird ein Rentmeister angestellt, welcher
die Kassengeschäfte nach Vorschrift der Kassenordnung zu verwalten hat.
g. 61.
Der Remmeister wird von der Provinzial-Direktion gewählt und, wenn
das Oepartements-Kollegium nichts dagegen zu erinnern har, der General=
Landschafts-Direktion zur Bestätigung in Vorschlas gebracht.
F. 62.
Er muß eine Kaution in baarem Gelde oder in Pfandbriefen von wenig-
siens zweitausend Thalern bestellen und wird bei dem Antritte seines Amtes
durch den Landschafts-Direktor verpflichtet.
S. 63.
QDas Amt des Renemeisters währt lebenslang, in sofern er nicht selbst
seine Entlassung nachsucht, oder wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeir, oder
durch