Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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durch Urtel aus seinem Amte entfernt werden muß, oder sich desselben durch 
sein Betragen unwuͤrdig macht. 
F. Von den uͤbrigen Subaltern-Beamten der Provinzial— 
Direktion. 
9. 61. 
Außer dem Rentmeister werden bei jeder Provinzial-Direktion noch zwei 
Subaltern-Beamte angestellt und auf diese die Geschäfte des Kontroleurs, Kal- 
kulators, Registrators und Kanzlisten nach dem Ermessen des Landschafts-Di- 
rektors vertheilt. 
Die Subaltern-Beamten müssen, mit Einschluß des Rentmeisters, an dem 
Orte wohnen, an welchem die Provinzial-Direktion ihren Sitz hak, und dürfen 
kein Nebenamt bekleiden. 
g. 65. 
Die Wahl und Anslellung der F. ö4. genannten Subaltern-Beamten (mit 
Ausschluß des Rentmeisters) erfolgt von der Provinzial-Direktion, und werden 
dieselben von einem Mitgliede der letzteren vereidet. 
S. 66. 
Endlich wird bei jeder Direktion ein Bote, jedoch nur auf Kündigung 
angestellt, welcher im Landschaftshause freie Wohnung erhält, auf dasselbe Acht 
zu geben hat, die Reinigung und Heitzung der Zimmer und sämmtliche Boten- 
geschafte besorgt. 
S. 67. 
Der Bote wird nach Vorschrift des §F. 65. angestellt und vereidigt. 
Die Kündigung seines Dienftverhältnisses hängt von dem Ermessen der Pro- 
vinzial-Direktion ab. 
K. 68. 
Die unfreiwillige Dienstentlassung des General-Landschafts-Syndikus, 
der Landschafts-Syndiken, der Rendanten und sonsligen Subaltern-Beamten bei 
den landschaftlichen Behörden erfolgt unter den Formen, welche für nicht rich- 
terliche Beamte gesetzlich besiimmt sind. 
G. Von den Verrichtungen der Provinzial-Direktion 
im Allgemeinen. 
S. 09. 
Die Landschafts-DOirektionen haben darauf zu halten, daß die Grundsätze 
des Pfandbrieffystems in sämmtlichen landschaftlichen Kreisen beobachtet, alle 
dawider verstoßenden Unordnungen vermieden werden und Alles, was zur Wohl- 
fahrt des landschaftlichen Kredits gereicht, befördert werde. 
— 70“ K. 70.
	        
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