Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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F. 70. 
Insbesondere ist die sorgfältigsie Prüfung der für die nachgesuchten 
Pfandbriefe zu bestellenden Sicherheik ein Hauptgeschäft der Landschafts-Di- 
rektion. Wenn sich daher aus den eingegangenen Hypothekenscheinen Bedenken 
gegen die Zulässigkeit des Anlehngesuchs ergeben, so müssen diese Bedenken 
zuvor erledigt, auch die in Pfandbriefe umzuschreibenden Posten gehörig geprüft 
und demgemäß das Erforderliche verfügt werden. 
Ein ferneres Hauptgeschäft der Landschafts-Behörden ist die Revision 
und Festsetzung der von ihren Kommissarien aufgenommenen Taxen, die Ein- 
ziehung der Zinsen und deren Auszahlung an die Kupons-Inhaber, die Leitung 
der nothwendig werdenden Segquestrationen, die Abnahme und Revision der 
Sequestrations-Rechnungen. 
F. 71. 
Außerdem muß die Direktion auf die Bewirthschaftung bepfandbriefter 
Güter ein wachsames Auge haben und Unordnungen, woraus für die Land- 
schaft Unsicherheit oder sonstiger Nachtheil entsiehen können, abzuwenden be- 
müht sein. 
Die näheren Bestimmungen dieserhalb sind im Titel 9. und die Anwei- 
sung behufs Aufnahme und Revision der Taxren im Titel 8. vorgeschrieben. 
G. 72. 
Gegenstände, welche das ganze Departement oder das ganze Pfandbrief- 
spsiem betreffen, werden von der Provinzial-Direktion den Kreis-Deputirken auf 
dem schnellsten Wege mitgetheilt, und diese müssen solche den Mitgliedern des 
landschaftlichen Verbandes in ihren Kreisen schleunigst bekannt machen. 
II. Von der Landschafts-Registratur und deren Eintheilung. 
S. 3. % 
Die Registratur, welche von einem Subaltern-Beamten, den der Land- 
schafts-Direktor hiezu besiummt, zunächsi unter Aufsicht des Syndikus und der 
obern Kontrolle der Direktion verwaltek wird, besieht: 
1) aus General-Einrichtungsakten, worin Alles, was das System überhaupt 
und das Departemem #m Allgemeinen angehr, besonders die Korrespon- 
denz mit der General-Landschafts-Direktion enthalten ist; 
2) aus General-Landtagsakten, worin die Korrespondenz wegen der zu hal- 
tenden General-Landlage und die Beschlüsse derselben, die deshalb aufzu= 
nehmenden Kreistags-Protokolle und zu erlassenden Verfügungen ge- 
bören; 
3) aus General-Akten, betreffend die Wahlen und die Anstellung landschaft- 
licher Beamten; 
1) aus General-Akten, betreffend die zu haltenden Kassen-Revisionen und 
allgemeinen Verfügungen in Kassensachen; 
5) aus General-Akten, betreffend die Extradition der Kupons; 
6) aus
	        
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