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Vorschläge abdrucken lassen und sämmtlichen Provinzial-Direktionen wenig-
stens zwei Monate vor der Eröffnung des General-Landtags als Proponenda
für denselben mittheilen. Die Provinzial-Direktionen lassen diese Vorschläge
sogleich durch den Landschaftsrath des Kreises (G. 127.) den Kreistagen zur
Berathung vorlegen und reichen die hierüber aufgenommenen Kreistags-Proto-
kolle der General-Oirektion sofort ein.
Neue Anträge und Vorschläge sind auf diesen Kreistagen nicht zulässig.
G. 121.
Beschlüsse des General-Landtags, welche das Innere des Systems und
eine Abänderung desselben und nicht blos die ökonomische Verfassung betreffen,
dürfen nur über Gegenstände gefaßt werden, welche in den Proponenden ent-
halten sind, und müssen, ehe sie in Kraft treten, der Allerhöchsten Bestätigung
Seiner Majesiät des Königs unterworfen werden.
S. 122.
Die Generak-Direktion hat einen Auszug der General-Landtags-Ver-
handlungen, die Beschlüsse enthalten, drucken zu lassen und diese Abdrücke
unter die Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu vertheilen.
Für die Kreise Michelau und Inowraclaw ist dieser Auszug in die pol-
nische Sprache zu übersetzen und eine angemessene Anzahl von Exemplaren
dieser Uebersetzung den Deputirten gedachter Kreise zur Verbeueng an die be-
treffenden Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu übersenden.
Auch steht dem General-Landschafts-Direktor die Befugniß zu, soweit
es die Räumlichkeit zuläßt, Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes Zutritt
zu den Verhandlungen des General-Landtages zu gestatten.
Sechster Titel.
Von dem Königlichen Kommissarius.
S. 123.
Sämmtliche Landschafts-Behörden stehen unter der Aufsicht eines von
Seiner Majesiät dem Könige Allerhöchst zu ernennenden Kommissarius.
K. 124.
Derselbe hat darauf zu sehen, daß die Vorschriften des Landschafts-
Reglements, die genehmigten landschaftlichen Beschlüsse und die allgemeinen
Landesgesetze von jeder Behörde befolgt werden.
(Nr. 3432.) . 125.