Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Vorschläge abdrucken lassen und sämmtlichen Provinzial-Direktionen wenig- 
stens zwei Monate vor der Eröffnung des General-Landtags als Proponenda 
für denselben mittheilen. Die Provinzial-Direktionen lassen diese Vorschläge 
sogleich durch den Landschaftsrath des Kreises (G. 127.) den Kreistagen zur 
Berathung vorlegen und reichen die hierüber aufgenommenen Kreistags-Proto- 
kolle der General-Oirektion sofort ein. 
Neue Anträge und Vorschläge sind auf diesen Kreistagen nicht zulässig. 
G. 121. 
Beschlüsse des General-Landtags, welche das Innere des Systems und 
eine Abänderung desselben und nicht blos die ökonomische Verfassung betreffen, 
dürfen nur über Gegenstände gefaßt werden, welche in den Proponenden ent- 
halten sind, und müssen, ehe sie in Kraft treten, der Allerhöchsten Bestätigung 
Seiner Majesiät des Königs unterworfen werden. 
S. 122. 
Die Generak-Direktion hat einen Auszug der General-Landtags-Ver- 
handlungen, die Beschlüsse enthalten, drucken zu lassen und diese Abdrücke 
unter die Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu vertheilen. 
Für die Kreise Michelau und Inowraclaw ist dieser Auszug in die pol- 
nische Sprache zu übersetzen und eine angemessene Anzahl von Exemplaren 
dieser Uebersetzung den Deputirten gedachter Kreise zur Verbeueng an die be- 
treffenden Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu übersenden. 
Auch steht dem General-Landschafts-Direktor die Befugniß zu, soweit 
es die Räumlichkeit zuläßt, Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes Zutritt 
zu den Verhandlungen des General-Landtages zu gestatten. 
Sechster Titel. 
Von dem Königlichen Kommissarius. 
S. 123. 
Sämmtliche Landschafts-Behörden stehen unter der Aufsicht eines von 
Seiner Majesiät dem Könige Allerhöchst zu ernennenden Kommissarius. 
K. 124. 
Derselbe hat darauf zu sehen, daß die Vorschriften des Landschafts- 
Reglements, die genehmigten landschaftlichen Beschlüsse und die allgemeinen 
Landesgesetze von jeder Behörde befolgt werden. 
(Nr. 3432.) . 125.
	        
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