Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 125. 
Der Koͤnigliche Kommissarius ist berechtigt, von allen landschaftlichen 
Behoͤrden Bericht zu erfordern und, wo er Äbweichungen von bestehenden 
Ordnungen findet, Veto einzulegen. Er führt den Vorsitz bei dem Ge- 
neral-Landtage. 
C. 126. 
Derselbe ist berechtigt, bei allen Landschoftskassen Visitationen und Rech- 
nungsrevissonen anzuordnen und hat überhaupt darauf zu halten, daß bei allen 
landschaftlichen Kollegien die Geschäfte mit Ordnung verwaltet werden. 
Siebenter Titel. 
Von den Kräs-Versammlungen. 
S. 127. 
Die Ausschreibung von Kreistagen erfolgt, wenn der General-Landtag 
susammentreten soll und wenn vorzunehmende Wablen oder anderweite erheb- 
iche Ereignisse nach dem Dafürhalten der betreffenden Provinzial-Direktion 
diese Ausschreibung nothwendig machen. Der Auftrag zur Abhaltung des Kreis- 
tags wird dem Landschaftsrath des betreffenden Kreises ertheilt, welcher die 
Einladungen zum Kreistage, und zwar spätestens vierzehn Tage vor dem Ein- 
tritte desselben, zu erlassen hat. 
S. 128. 
Diese Einladung geschieht durch die Kreisblatter und außerdem durch 
besondere Schreiben an sämmtliche zum landschaftlichen Verbande gehörige 
Kreis-Eingesessenen. Die Gegenstande, welche verhandelt werden sollen, müssen 
im Allgemeinen in der Einladung bezeichnet werden. 
F. 129. 
Auf den Kreistagen müssen die Eingeladenen entweder in Person er- 
scheinen oder einem Kreis-Eingesessenen den schriftlichen Auftrag ertheilen, ihre 
Stimmen über die in dem Ausschreiben zur Berathung heroorgehobenen Gegen- 
stände abzugeben. Diese Vollmachten müssen zu den betreffenden Kreistags= 
Protokollen gegeben werden. Es darf kein Milglied des Kreistags mehr als 
zwei Vollmachten übernehmen. 
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