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K. 130.
Diejenigen Kreis-Eingesessenen, welche dem Kreistage weder persoͤnlich
noch durch geeignete Bevollmaͤchtigte beiwohnen, werden fuͤr einwilligend in
dasjenige, was die Mehrheit der versammelten Kreis-Eingesessenen beschließt,
angenommen, ohne daß die Anzahl der Letzteren hierbei in Betracht gezogen
werden darf.
. 131.
Der Landschaftsrath des Kreises führt auf den Kreistagen den Vorsitz
und das Protokoll.
K. 132.
Auf diesen Kreistagen muß der vorsitzende Landschaftsrath der Ver-
sammlung gandchs von den wichtigsten seit der letzten Kreisversammlung vor-
gefallenen Ereignissen, die sich auf das landschaftliche Insiitut beziehen, Bericht
abstarten.
§. 133.
Sodann werden die Berathungen über diesenigen Gegenstände eröffnet,
welche nach dem Ausschreiben den Mugglierern des Kreistags zur Beschluß-
nahme vorgelegt werden sollen. Die Beschlüsse der Kreisversammlungen wer-
den nach Stimmenmehrheit gefaßt.
K. 134.
Bei Wahlen und überhaupt bei Beschlüssen der Kreisversammlungen
werden die Stimmen nach dem F. 24. gezählt. Besitzt aber ein Kreis-Ein-
esessener mehrere für sich bestehende, zum Landschaftsverbande gehörige Güter
in verschiedenen Kreisen, so hat er in jedem dieser Kreise eine Stimme.
K. 135.
Das aufzunehmende Kreistags-Protkokoll muß der vorgesetzten Land-
schafts-Oirektion eingereicht werden, welche sodann einen General-Bericht über
sämmtliche Kreistags-Verhandlungen unter Beifügung derselben an die General-
Direktion erstattet.
Achter Titel.
Von Aufnahme und Feststellung landschaftlicher Taxen.
K. 136.
Zur Aufnahme einer jeden Taxe werden in der Regel zwei Kommissa-
rien ernannt, nämlich ein landschaftlicher Beamter aus dem Kreise, in welchem
(N.. 3432.) das