Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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das abzuschaͤtzende Gut gelegen ist, und ein landschaftlicher Beamter aus ei 
andern Kreise. 
Bei Guͤtern, welche 8000 Rthlr. oder weniger werth sind, genuͤgt die 
Ernennung Eines Kommissarii. 
Die Zuziehung des Syndikus oder eines andern zur Justiz gehoͤrig ver- 
pflichteten Beamten isi zur Legalität jeder Taxe nothwendig. 
S. 137. 
Um zu wissen, ob nur Ein oder zwei Kommissarien zu ernennen sind, 
muß der Extrahent der Tare, wenn der höhere Werth nicht außerdem be- 
kannt ist, zur Erklärung darüber aufgefordert werden, ob er Einen oder mehrere 
Tar-Kommissarien verlange. Wird nur Ein Kommissarius erbeten, so kann 
auf die von demselben ausgenommene Tare, selbst wenn diese die Summe von 
8000 Rehlr. überslteigen sollte, nie mehr als 4000 Rlhlr. als Pandbriefs- 
Darlehn bewilligt werden und die Tare muß, wenn ein höheres Quantum ver- 
langt werden sollte, zuvor durch zwei Kommissarien revidirt und legalisirt 
werden. 
F. 138. 
Eben diese Zuziehung eines zweiten Kommissariß ist bei Taren kleinerer, 
nur 8000 Rthlr. oder weniger geschätzter Gücer nothwendig, wenn der Ex- 
trahent der Tare ein noch fungirendes Mitglied des Departements-Kollegii ist. 
F. 1.39. 
Bei Auswahl der Abschätzungs-Kommissarien ist dahin zu sehen, daß sie 
weder unter sich noch mit dem Besitzer des abzuschätzenden Guts in so nahen 
Familien= oder sonstigen Verbindungen siehen, daß dieses Verhältniß nach den 
Gesetzen ihre Glaubwürdigkeit als Jeugen schwächen würde. 
S. 140. 
Der von den Abschätzungs-Kommissarien zu bestimmende Termin ist dem 
Besitzer des abzuschätzenden Guts zeitig bekannt zu machen, auch ist derselbe, 
wenn er zugleich Exrtrahent der Tare ist, zur Gestellung des erforderlichen 
Fuhrwerks aufzufordern. Wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird, so muß 
er sich der Zahlung der Reisekosien unrerwerfen. 
Soll die Tare behufs der Subhastation aufgenommen werden, so muß 
der Abschätzungs-Termin dem subhastirenden Gerichte vier Wochen vorber be- 
kannt gemacht werden. (Allgemeine Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 52. F. 2).) 
K. 111. 
Bei Aufnahme der Tare selbst müssen sich die Kommissarien auf das 
Genaueste nach den vorgeschriebenen Abschäátzungs-Grundsätzen richten und sich 
mit
	        
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