Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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mit pflichtmaͤßiger Sorgfalt angelegen sein lassen, saͤmmtliche Nutzungs-Rubriken 
auf das Genaueste 8 ermitteln und deren Betrag festzustellen; doch kann bei 
Abschätzungen zum Behuf landschaftlicher Darlehne die Waldnutzung übergan- 
gen werden, wenn der Besitzer die Waldungen nicht abschätzen lassen will. 
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Die Kommissarien sind verpflichter, die Tare von Anfang bis zu Ende 
gemeinschaftlich auszuarbeiten, und es darf daher keiner von ihnen, bei Verlust 
er Diäten und Vermeidung des Regresses, während des Abschätzungsgeschäfts 
auch nur auf kurze Zeit sich entfernen und seinen Mitarbeitern die Aufnahme 
der Tare allein überlassen. Wird einer der Kommissarien durch ein unvorher- 
gesehenes Hinderniß abgehalten, den angesetzten Termin wahrzunehmen oder 
das bereits begonnene Geschäft fortzusetzen, so ist der Mitkommissarius berech- 
tigt, einen andern Landschafts-Oepurirken und in dessen Ermangelung einen 
benachbarten zum Landschaftsverbande gehörigen und dazu geeigneten Gutsbe: 
sitzer des Kreises zur Vertretung des verhinderten Kommissarius zu requiriren. 
Wogegen, wenn einer der Kommissarien aus andern nicht zeitig ange- 
zeigten Ursachen ausbleiben sollte, derselbe dem Extrahenten wegen aller da- 
durch entstehenden Kosten verhaftet ist, und muß hierauf bei Festsetzung der 
Diäten von den Landschafts-Owektionen Rücksicht genommen werden. 
Wenn ein Guutsbesitzer, welcher kein landschaftliches Amt bekleider, bei 
einer Tarxe als Kommissarius zugezogen wird, so muß derselbe bei Unterzeich- 
nung der Tare auf Ehre und an Eidesstatt versichern, daß die Taxe nach den 
reglementsmäßigen Prinzipien aufgenommen und daß er dabei mit pflichtmäßi- 
er Rücksicht auf die Sicherheit der Landschaft nach seiner besten Einsicht zu 
erke gegangen sei. 
SF. 143. 
Wenngleich die Kommissarien mit voller Sorgfalt und Umsicht den wah- 
ren Ertrag auszumitteln bemüht sein müssen, so dürfen sie dennoch durch un- 
nöthige Weitlauftigkeiten das Geschäft nicht verlängern. Auch hierauf muß die 
Direktion bei Fesisetzung der Diäten Rücksicht nehmen. 
Die Diäten werden nach erfolgter Fesisetzung aus der Landschafts-Kasse 
ezahlt und von dem Extrahenten der Tare wieder eingezogen. Es ist unstatt- 
hor, daß die Kommissarien die Diaäten unmittelbar von dem Extrahenten sich 
zahlen lassen. 
G. 144. 
Die Kommissarien müssen die aufgenommenen Taxverhandlungen unver- 
züglich an die betreffenden Oirektionen einsenden und zugleich über etwa vor- 
gefundene besondere Verhältnisse Bericht erstatten. 
Jahrgang 1851. (Nr. 3132.) 78 . 145.
	        
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