Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 150. 
Nach eben diesen Grundsätzen fällt auch die weitere Vertretung eines 
Ausfalles wegen zu hoher Abschätzung entweder dem gesammten Departements= 
Kollegio oder denjenigen Mitgliedern zur Lasi, welche bei der Festsetzung für 
die zu hohe Taxe gestimmt haben. 
Um daher einer künftigen Vertretung vorzubeugen, kann jedes Mitglieb 
des Kollegii sein Wotum mit Anführung der Gründe zu den Akten geben. 
K. 151. 
Glaubt ein Gutsbesitzer durch das Verfahren der Tar-Kommissarien 
beeinträchtigt zu sein, so kann er auf eine zweite Abschätzung antragen. Es 
werden alsdann neue Kommissarien ernannt und das Oepartements-Kollegium 
bestimmt, nach reiflicher Erwägung der gegen die ersten Kommissarien ange- 
brachten Beschuldigungen und nach Revision der neuen Tare, ob der Ankläger 
oder der Angeklagte die Kosten der letztern bezahlen soll. 
S. 152. 
Auch gegen einzelne Jweige der Abschätzung kann der Gutsbesitzer Aus- 
stellungen machen, doch hängt es von der Bestimmung des Deparrements-= 
Kollegü ab, ob eine neue Tare zu veranlassen sei. 
K. 153. 
Die Erinnerungen gegen die erste Taxe müssen in allen Fällen besti mt 
angezeigt und glaubhaft bescheinigt werden, ehe die örtliche Revision der ersten 
Tare oder die Aufnahme einer neuen verfügt werden darf. 
F. 154. 
Sollte die Provinzial-Direktion aus irgend einem Grunde von Amts- 
wegen eine neue Abschätzung für nöthig halten und verfügen, so ist nach dem 
Ergebniß derselben zu bestimmen, ob die ersten Tar-Kommissarien, oder der 
Gutsbesitzer, oder beide die Kosten zu entrichten haben. 
F. 155. 
Uebrigens bleibt in allen diesen Fallen der Weg der Beschwerde zu- 
nächst an die General-Direktion, und sodann an den General-Landtag den Be- 
theiligten offen. 
d. 156. 
Bei der Benachrichtigung von der fesigestellten Höhe der Tare eines 
Guts wird dem Besitzer desselben zugleich bekannt gemacht, daß er einen Aus- 
(Nr. 3137.) 78* zug
	        
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